Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Alexander Amann LL.M., Rechtsanwalt in Gamprin-Bendern, Fürstentum Liechtenstein, gegen die beklagte Partei * AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 24.790 EUR sA, im Verfahren über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. November 2023, GZ 4 R 142/23i-29, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 24. August 2023, GZ 5 Cg 124/22t-24, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der klagenden Partei auf „Vorlage an den EuGH“ vom 10. 3. 2025 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Kläger beantragt, in diesem Verfahren dieselben Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten wie im Verfahren zu 7 Ob 163/24g, weil die Gefahr bestünde, dass die Beklagte durch eine Einigung im Anlassfall die Entscheidung über die Fragen zu verzögern versuche.
[2] Zum einen hat der Senat dieses Verfahren aber bereits mit Beschluss vom 6. 3. 2025 bis zur Entscheidung über die vom Obersten Gerichtshof zu 7 Ob 163/24g und zu 8 Ob 99/24b gestellten Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen, und zum anderen besteht kein derartiges Antragsrecht der Parteien (vgl RS0058452), sodass der Antrag des Klägers auch nicht als (zulässiger) Fortsetzungsantrag gewertet werden kann. [2] Zum einen hat der Senat dieses Verfahren aber bereits mit Beschluss vom 6. 3. 2025 bis zur Entscheidung über die vom Obersten Gerichtshof zu 7 Ob 163/24g und zu 8 Ob 99/24b gestellten Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen, und zum anderen besteht kein derartiges Antragsrecht der Parteien vergleiche RS0058452), sodass der Antrag des Klägers auch nicht als (zulässiger) Fortsetzungsantrag gewertet werden kann.
Textnummer
E143966European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0040OB00026.24P.0318.000Im RIS seit
07.04.2025Zuletzt aktualisiert am
07.04.2025