Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin Brüggler LL.M., BSc in der Strafsache gegen * B* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über den Antrag des Angeklagten * R* auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 30. Jänner 2025, AZ 15 Hv 78/24z, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin Brüggler LL.M., BSc in der Strafsache gegen * B* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über den Antrag des Angeklagten * R* auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 30. Jänner 2025, AZ 15 Hv 78/24z, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird bewilligt.
Text
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 30. Jänner 2025, AZ 15 Hv 78/24z, wurde – soweit hier von Bedeutung – * R* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. [1] Mit Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 30. Jänner 2025, AZ 15 Hv 78/24z, wurde – soweit hier von Bedeutung – * R* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Nach der Urteilsverkündung und der Erteilung der Rechtsmittelbelehrung gab der anwaltlich vertretene Angeklagte R* keine Erklärung ab (ON 260 S 8).
[3] Während der Frist zur Rechtsmittelanmeldung (§§ 284 Abs 1, 294 Abs 1 StPO) langte eine solche des Angeklagten R* nicht ein. [3] Während der Frist zur Rechtsmittelanmeldung (Paragraphen 284, Absatz eins, 294, Absatz eins, StPO) langte eine solche des Angeklagten R* nicht ein.
[4] Mit am 5. Februar 2025 eingebrachtem Schriftsatz beantragte der genannte Angeklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Rechtsmittelanmeldung (ON 263).
Rechtliche Beurteilung
[5] Dazu bescheinigte er (Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 43 f), dass die Versäumung auf einem unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignis, nämlich einem einmaligen Versehen einer sonst zuverlässigen Kanzleimitarbeiterin seines Verteidigers beruhte (ON 264; RIS-Justiz RS0101310, RS0122717 [T1]; Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 40). [5] Dazu bescheinigte er (Lewisch, WK-StPO Paragraph 364, Rz 43 f), dass die Versäumung auf einem unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignis, nämlich einem einmaligen Versehen einer sonst zuverlässigen Kanzleimitarbeiterin seines Verteidigers beruhte (ON 264; RIS-Justiz RS0101310, RS0122717 [T1]; Lewisch, WK-StPO Paragraph 364, Rz 40).
[6] Da die Wiedereinsetzung fristgerecht nach dem Aufhören des Hindernisses beantragt und die versäumte Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung zugleich nachgeholt wurde (§ 364 Abs 1 Z 2 und 3 StPO), war spruchgemäß zu entscheiden. [6] Da die Wiedereinsetzung fristgerecht nach dem Aufhören des Hindernisses beantragt und die versäumte Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung zugleich nachgeholt wurde (Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StPO), war spruchgemäß zu entscheiden.
Textnummer
E144109European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00021.25I.0326.000Im RIS seit
22.04.2025Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025