RS Vwgh 2003/12/11 2003/14/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2003
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §260 Abs2;
BAO §273;

Rechtssatz

Die Umschreibung der Kompetenzen des Berufungssenates in § 260 Abs 2 BAO stellt unzweifelhaft auf die Sachentscheidung ab. Die Entscheidungskompetenz des Senates bezieht sich somit nur auf die Sachbescheide, die in den in § 260 Abs 2 BAO angeführten Angelegenheiten ergehen, nicht aber auch auf Berufungen gegen - in von der Angelegenheit einer bestimmten Rechtssache mitumschlossene - Formalbescheide, wie zB Zurückweisungsbescheide gemäß § 273 BAO, mögen sie auch als verfahrensrechtliche Erledigungen in einer Sache ergehen, die die Erhebung einer Abgabe oder eine Feststellung zum Gegenstand hat, die, erginge eine Sachentscheidung, in die Zuständigkeit des Senates fiele (Hinweis E 20. Jänner 1986, 85/15/0277; Stoll, BAO-Kommentar, 2639f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003140032.X01

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten