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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Stranded Costs-VO I mangels Präjudizialität infolge Derogation der Regelungen über die Einhebung von Beiträgen der Endverbraucher durch eine Bestimmung in der Stranded Costs-VO II und Anwendbarkeit der nach aufhebendem Erkenntnis des VfGH getroffenen ErsatzregelungRechtssatz
Zurückweisung des Antrags eines Gerichtes auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Stranded Costs-VO I, BGBl II 52/1999.Zurückweisung des Antrags eines Gerichtes auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Stranded Costs-VO römisch eins, Bundesgesetzblatt Teil 2, 52 aus 1999,.
Aus dem Erkenntnis VfSlg 17210/2004 geht hervor, dass nach der Beurteilung des Verfassungsgerichtshofs durch die "Übergangsbestimmung" des §10 Abs1 Stranded Costs-VO II, BGBl II 354/2001, den Regelungen der Stranded Costs-VO I über die Einhebung von Beiträgen der Endverbraucher durch die Netzbetreiber und Weiterleitung an die Energie-Control GmbH auch für den Zeitraum der Geltung der Stranded Costs-VO I derogiert wurde. Die Bestimmungen der Stranded Costs-VO I waren daher im damaligen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und sind auch im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht anzuwenden.Aus dem Erkenntnis VfSlg 17210/2004 geht hervor, dass nach der Beurteilung des Verfassungsgerichtshofs durch die "Übergangsbestimmung" des §10 Abs1 Stranded Costs-VO römisch zwei, Bundesgesetzblatt Teil 2, 354 aus 2001,, den Regelungen der Stranded Costs-VO römisch eins über die Einhebung von Beiträgen der Endverbraucher durch die Netzbetreiber und Weiterleitung an die Energie-Control GmbH auch für den Zeitraum der Geltung der Stranded Costs-VO römisch eins derogiert wurde. Die Bestimmungen der Stranded Costs-VO römisch eins waren daher im damaligen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und sind auch im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht anzuwenden.
Die Ersatzregelung des §10 Abs1 Stranded Costs-VO II idF BGBl II 311/2005 ist eindeutig als Neuregelung auch der Verpflichtungen von Endverbrauchern zur Leistung von Beiträgen für den Zeitraum zwischen dem 19.02.99 und dem 30.09.01 - nunmehr iSd Erk VfSlg 17210/2004 - zu verstehen. Das antragstellende Gericht hat daher die Frage der gesetzlichen Deckung für die entrichteten Beiträge nach dieser Regelung und nicht nach der angefochtenen Verordnung zu beurteilen.Die Ersatzregelung des §10 Abs1 Stranded Costs-VO römisch zwei in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 311 aus 2005, ist eindeutig als Neuregelung auch der Verpflichtungen von Endverbrauchern zur Leistung von Beiträgen für den Zeitraum zwischen dem 19.02.99 und dem 30.09.01 - nunmehr iSd Erk VfSlg 17210/2004 - zu verstehen. Das antragstellende Gericht hat daher die Frage der gesetzlichen Deckung für die entrichteten Beiträge nach dieser Regelung und nicht nach der angefochtenen Verordnung zu beurteilen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, Energierecht, Elektrizitätswesen, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, DerogationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:V1.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009