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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §34Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags nach Zurückweisung einer Beschwerde wegen nicht (rechtzeitig) behobener Formmängel mangels Fristversäumnis; Mängelbehebung rechtzeitig nach Heilung des Zustellmangels; Abweisung des (Eventual-)Antrags auf neuerliche Zustellung des Mängelbehebungsauftrags; Auslegung des Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens als Antrag auf Wiederaufnahme; Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens und Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses; Ablehnung und Abtretung der BeschwerdeRechtssatz
Da der Mängelbehebungsauftrag des VfGH dem Rechtsvertreter tatsächlich am 08.09.06 zugekommen ist, wurde der Zustellmangel, der durch die Entgegennahme des Schriftstückes durch die Mutter des Rechtsvertreters entstanden ist (vgl §21 ZustellG), iSd §7 Abs1 ZustellG geheilt. Da dieser seinen Schriftsatz samt Beilagen am 22.09.06 zur Post gegeben hat, hat er die formellen Mängel tatsächlich rechtzeitig behoben, sodass kein Fall der Versäumung einer Frist vorliegt.Da der Mängelbehebungsauftrag des VfGH dem Rechtsvertreter tatsächlich am 08.09.06 zugekommen ist, wurde der Zustellmangel, der durch die Entgegennahme des Schriftstückes durch die Mutter des Rechtsvertreters entstanden ist vergleiche §21 ZustellG), iSd §7 Abs1 ZustellG geheilt. Da dieser seinen Schriftsatz samt Beilagen am 22.09.06 zur Post gegeben hat, hat er die formellen Mängel tatsächlich rechtzeitig behoben, sodass kein Fall der Versäumung einer Frist vorliegt.
Dies stellt wiederum eine neue Tatsache (iSd §530 Abs1 Z7 ZPO) dar, deren Vorbringen auch geeignet gewesen wäre, die Zurückweisung der Beschwerde zu verhindern. Es hätte daher eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache ergehen können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Fristen, VfGH / Mängelbehebung, Zustellung, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B998.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009