RS VwGH Erkenntnis 2003/12/15 2001/03/0362

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Veröffentlicht am 15.12.2003
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Rechtssatz

Mit der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße i.d.F. der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999 (im Folgenden: Richtlinie/ADR) wurden die Regelungen des ADR in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt (siehe dazu Abs. 2 und Abs. 12 der Einleitung der Richtlinie 94/55/EG). Da der Inhalt der Richtlinie/ADR mit dem ADR übereinstimmt, wird der Beschwerdeführer, der wegen einer Verletzung des GGBG in Verbindung mit dem ADR (Näheres hiezu im vorliegenden Erkenntnis) bestraft wurde, nicht dadurch in Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde im Spruch die inhaltsgleichen Regelungen des ADR angeführt hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0342).

Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2
Im RIS seit
28.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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