RS Vwgh 2003/12/15 2003/03/0163

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Veröffentlicht am 15.12.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
91/01 Fernmeldewesen
96/01 Bundesstraßengesetz
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

ABGB §287;
ABGB §509;
Asfinag ErmächtigungsG 1997 §2;
Asfinag ErmächtigungsG 1997 §3;
Asfinag ErmächtigungsG 1997 §6;
BStG 1971 §1 Abs1 idF 2002/I/050;
BStG 1971 §28 Abs1 idF 2002/I/050;
BStMG 2002 §12;
BStMG 2002 §9;
TWG 1998 §1 Abs4;

Rechtssatz

Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke (zwei im Eigentum der Republik Österreich stehende Grundstücke - "Querung der A3 Südost Autobahn"), die im Eigentum der Republik Österreich stehen, sind Teil der - durch die Aufnahme in das Verzeichnis 1 zum BStG 1971, BGBl. Nr. 286/1971 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2002, zur Bundesstraße erklärten - A 3 (Südost Autobahn); der Beschwerdeführerin (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft - kurz: ASFINAG) wurde daran auf der Grundlage des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 113/1997, das Recht der Fruchtnießung eingeräumt. Ausführungen dazu, dass durch die Einräumung des Fruchtgenussrechts keine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs erfolgt ist und inwieweit dem Beitrag von Michael Gruber (Überlegungen zum Fruchtgenussrecht der ASFINAG an Autobahnen, bbl 2002, 9), vom VwGH nicht gefolgt wird. Das der Beschwerdeführerin eingeräumte Fruchtgenussrecht ermöglicht ihr nicht, hinsichtlich der dem Gemeingebrauch unterliegenden unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen unabhängig vom Willen des Eigentümers Verfügungen vorzunehmen, die den Gemeingebrauch einschränken würden. Auch aus der Einräumung des Fruchtgenussrechts lässt sich daher keine Aufhebung des Gemeingebrauchs und - damit notwendig verbunden - Auflassung der öffentlichen Straße ableiten. Die belangte Behörde hat die verfahrensgegenständlichen Grundstücke daher zu Recht als öffentliches Gut im Sinne des § 1 Abs. 4 TWG (Telekommunikationswegegesetz) beurteilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003030163.X06

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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