RS Vwgh 2003/12/15 2002/17/0326

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Veröffentlicht am 15.12.2003
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs1;
LAO Tir 1984 §214 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Gemäß § 214 Abs. 1 Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984, hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern die Berufung nicht nach § 209 zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Die Abänderungsbefugnis ist durch die Sache beschränkt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar², Rz 4 zu § 289 BAO). Mit der Auswechslung des Schuldverhältnisses durch ein Haftungsverhältnis im Spruch des Bescheides der Abgabenbehörde zweiter Instanz hat diese Behörde nicht mehr in der Angelegenheit entschieden, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat, sondern hat damit in Überschreitung ihrer Abänderungsbefugnis den zweitinstanzlichen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002170326.X01

Im RIS seit

22.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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