RS Vwgh 2003/12/15 2003/17/0313

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §33;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/17/0323

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/17/0205 B 26. Juni 1992 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Bei einer Sukzessivbeschwerde hat der VwGH auch über einen im (Verfassungsgerichtshofbeschwerde-)Schriftsatz gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden, wenn die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VfGH unter Verzicht auf die Prüfung der Rechtzeitigkeit erfolgt, dem Beschluß des VfGH im Grunde des Art 144 Abs 2 B-VG somit kein Abspruch über die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der Beschwerdefrist zu entnehmen ist und der VfGH auch keine Entscheidung über den (an ihn gerichteten) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist getroffen hat. Der VwGH kann somit die Rechtzeitigkeit der vorliegenden, ihm nach Art 144 Abs 3 in Verbindung mit Art 144 Abs 2 B-VG abgetretenen Beschwerde nur dann überprüfen, wenn er über den in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Rechtzeitigkeit der Beschwerde stehenden, bereits in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003170313.X01

Im RIS seit

01.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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