RS Vwgh 2003/12/15 2000/03/0211

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Veröffentlicht am 15.12.2003
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 1993 §3 Abs1;
UVPG 1993 §3 Abs3;
UVPG 1993 Anh1 Z16;

Rechtssatz

Alle in Anhang 1 UVP-G 1993 angeführten Vorhaben, auf die sowohl nach § 3 Abs. 1 als auch nach § 3 Abs. 3 UVP-G 1993 verwiesen wird, sind jedenfalls einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; die Formel des § 3 Abs. 1 UVP-G 1993, derzufolge die "Vorhaben, bei denen auf Grund ihrer Art....mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist ..." hat lediglich programmatische Bedeutung (vgl. Köhler/Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, S 65 f., Anm. I zu § 3 UVP-G 1993) und nicht die Wirkung, dass die zu erwartenden Auswirkungen bereits im Feststellungsverfahren geprüft werden müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030211.X04

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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