RS Vfgh 2007/2/26 B857/06

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Veröffentlicht am 26.02.2007
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §341
BSVG §181 Z1
  1. ASVG § 341 heute
  2. ASVG § 341 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ASVG § 341 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 341 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  5. ASVG § 341 gültig von 20.11.1982 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 544/1982
  1. BSVG § 181 gültig von 03.08.2017 bis 31.12.2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
  2. BSVG § 181 gültig von 01.01.2014 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2013
  3. BSVG § 181 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005
  4. BSVG § 181 gültig von 01.04.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2002
  5. BSVG § 181 gültig von 01.08.2001 bis 31.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  6. BSVG § 181 gültig von 01.07.1998 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung der Anträge eines Arztes für Allgemeinmedizin auf Bezahlung von Leistungen aus einer - mit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Jahr 1996 abgeschlossenen - Sondervereinbarung unabhängig von bestehenden Fachgruppenbeschränkungen; denkmögliche Annahme des Erlöschens des Einzelvertrages und der dazu abgeschlossenen Sondervereinbarung nach Auflösung des früheren Gesamtvertrages

Rechtssatz

Für die Regelung der Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer als Arzt für Allgemeinmedizin und der mitbeteiligten SVA der Bauern ist seit Inkrafttreten des §181 Z1 BSVG idF der 21. BSVG-Novelle (ASRÄG 1997) der - namens der Nö GKK vom Hauptverband auf der Grundlage des §341 ASVG geschlossene - Gesamtvertrag maßgeblich.Für die Regelung der Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer als Arzt für Allgemeinmedizin und der mitbeteiligten SVA der Bauern ist seit Inkrafttreten des §181 Z1 BSVG in der Fassung der 21. BSVG-Novelle (ASRÄG 1997) der - namens der Nö GKK vom Hauptverband auf der Grundlage des §341 ASVG geschlossene - Gesamtvertrag maßgeblich.

Der Wegfall allfälliger Ansprüche aus der in Rede stehenden Sondervereinbarung ist nicht bloß dem Inkrafttreten des §181 Z1 BSVG idF des ASRÄG 1997 anzulasten.Der Wegfall allfälliger Ansprüche aus der in Rede stehenden Sondervereinbarung ist nicht bloß dem Inkrafttreten des §181 Z1 BSVG in der Fassung des ASRÄG 1997 anzulasten.

Kündigung des früheren Gesamtvertrages durch die Ärztekammer am 22.10.97.

Die Sondervereinbarung - als einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage der geltend gemachten Ansprüche - hatte das Bestehen des Einzelvertrages zur Voraussetzung. Die Beendigung des Gesamtvertrages führt ipso iure zur Beendigung der Einzelverträge. Es ist daher nicht denkunmöglich, wenn die belangte Behörde den Bestand dieses Einzelvertrages und der dazu abgeschlossenen Sondervereinbarung als an den Bestand des Gesamtvertrages gebunden und beide daher mit der Beendigung des Gesamtvertrages als erloschen erachtete.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Ärzte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B857.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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