RS Vwgh 2003/12/15 2002/17/0349

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Veröffentlicht am 15.12.2003
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §244;
BAO §90 Abs3;
BAO §92 Abs2;
LAO NÖ 1977 §190;
LAO NÖ 1977 §67 Abs3;
LAO NÖ 1977 §69 Abs2;

Rechtssatz

Die Verweigerung der Akteneinsicht nach der NÖ AO 1977 hat im Zuge eines Abgabenverfahrens durch eine das Verfahren betreffende Verfügung im Sinne des § 190 NÖ AO 1977 zu erfolgen, gegen die ein abgesondertes Rechtsmittel gemäß § 67 Abs. 3 NÖ AO 1977 nicht zulässig ist. Erfolgt die Verweigerung der Akteneinsicht wegen fehlender Parteistellung oder zwar der Partei gegenüber, aber außerhalb eines Verfahrens, so ist stets ein Bescheid zu erlassen, der - wenn ihn die Abgabenbehörde erster Instanz erlässt - mit Berufung abgesondert anfechtbar ist (Hinweis Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar2, Rz 12 zu dem mit § 67 NÖ AO 1977 vergleichbaren § 90 BAO). Ein solcher Bescheid bedarf gemäß § 69 Abs. 2 NÖ AO 1977 der Schriftform, da die Abgabenvorschriften im gegebenen Zusammenhang die mündliche Form weder vorschreiben noch gestatten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002170349.X01

Im RIS seit

20.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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