RS Vfgh 2007/2/27 B1545/06

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Veröffentlicht am 27.02.2007
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
VfGG §19 Abs3 Z2 lite
VfGG §88
VStG §51e Abs3

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung voreinem Tribunal durch Absehen von einer Berufungsverhandlung vor demUnabhängigen Verwaltungssenat in einem Verwaltungsstrafverfahreninfolge Verhängung einer Geldstrafe von weniger als 500,- €; keinVerzicht des Beschwerdeführers auf eine Verhandlung (vglVfSlg 16894/2003, 17375/2004); teilweise Zurückweisung derBeschwerde; keine Beschwer durch den stattgebenden Teil desBerufungsbescheides; Zuspruch der Hälfte der Normalkosten

Entscheidungstexte

Schlagworte

Unabhängiger Verwaltungssenat, Verwaltungsstrafrecht, Berufung,Verhandlung mündliche, Öffentlichkeitsprinzip, Bescheid Trennbarkeit,VfGH / Legitimation, Beschwer, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1545.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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