TE OGH 2025/4/22 7Ob61/25h

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Veröffentlicht am 22.04.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Malesich, Dr. Weber, Mag. Fitz und Mag. Jelinek als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 45 Nc 1/25a anhängigen Ablehnungssache des Antragstellers M* M*, infolge des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Februar 2025, AZ 45 Nc 1/25a, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt 21 Nc 11/24t wird dem Bezirksgericht Josefstadt zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]       Der Rekurswerber brachte gegen die Vorsteherin des Bezirksgerichts Josefstadt und die für die Pflegschaftssache seiner Tochter zuständige Richterin einen bzw mehrere Ablehnungsanträge ein.

[2]            Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies mit Beschluss vom 24. 2. 2025 den Befangenheitsantrag gegen die Vorsteherin und sämtliche offenen Anträge wegen Befangenheit der Pflegschaftsrichterin zurück.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Dagegen erhob der Antragsteller „außerordentlichen Revisionsrekurs“ an den Obersten Gerichtshof und brachte diesen beim Bezirksgericht Josefstadt ein.

[4]            1. Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, das in der Ablehnungssache funktional als Erstgericht tätig wurde. Somit liegt entgegen der Bezeichnung, auf die es nicht ankommt (RS0036258), ein Rekurs vor. Die unrichtige Bezeichnung des Rekursgerichts schadet ebenfalls nicht, weil das zur Rechtsmittelentscheidung funktionell zuständige Gericht durch die §§ 3 und 4 JN individuell bestimmt ist (vgl RS0006923 [T3]; RS0043964). [4] 1. Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, das in der Ablehnungssache funktional als Erstgericht tätig wurde. Somit liegt entgegen der Bezeichnung, auf die es nicht ankommt (RS0036258), ein Rekurs vor. Die unrichtige Bezeichnung des Rekursgerichts schadet ebenfalls nicht, weil das zur Rechtsmittelentscheidung funktionell zuständige Gericht durch die Paragraphen 3 und 4 JN individuell bestimmt ist vergleiche RS0006923 [T3]; RS0043964).

[5]            2. Da der Rekurs entgegen § 520 ZPO beim Bezirksgericht Josefstadt eingebracht und von diesem direkt dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, wurde die von Amts wegen vorzunehmende Weiterleitung an das für die Einbringung zuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vom Obersten Gerichtshof veranlasst. Die Rechtzeitigkeit des Rekurses ist nach dem Zeitpunkt seines Einlangens beim Gericht erster Instanz zu beurteilen (RS0006979). [5] 2. Da der Rekurs entgegen Paragraph 520, ZPO beim Bezirksgericht Josefstadt eingebracht und von diesem direkt dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, wurde die von Amts wegen vorzunehmende Weiterleitung an das für die Einbringung zuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vom Obersten Gerichtshof veranlasst. Die Rechtzeitigkeit des Rekurses ist nach dem Zeitpunkt seines Einlangens beim Gericht erster Instanz zu beurteilen (RS0006979).

[6]            Dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien obliegt die Beurteilung der weiteren Vorgehensweise und gegebenenfalls die Vorlage des Rechtsmittels an das für den Rekurs zuständige Gericht.

Textnummer

E144501

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00061.25H.0422.000

Im RIS seit

08.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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