TE OGH 2025/4/22 7Ob46/25b

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Veröffentlicht am 22.04.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Malesich, Dr. Weber, Mag. Fitz und Mag. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. B* R*, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei A* SE *, vertreten durch Mag. Martin Paar und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen 28.791,36 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. Dezember 2024, GZ 1 R 161/24i-61, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 11. Juli 2024, GZ 41 Cg 81/20z-52, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Entscheidungen werden dahin abgeändert, dass das Urteil zu lauten hat:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 49,32 EUR samt 4 % Zinsen seit 3. Juni 2020 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

2. Das Mehrbegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere 28.742,04 EUR samt 4 % Zinsen seit 3. Juni 2020 zu bezahlen, wird abgewiesen.

3. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 12.083,58 EUR (darin enthalten 2.013,93 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit 4.766,99 EUR (darin enthalten 591,33 EUR Umsatzsteuer und 1.219 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 2.166,90 EUR (darin enthalten 361,15 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]       Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zwischen dem Kläger als Versicherungsnehmer und der Beklagten liegen deren Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2003) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:

„Artikel 6

Welche Leistungen erbringt der Versicherer?

1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches entstehenden Kosten gemäß Punkt 6., soweit sie für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind.

[…]

3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht.

Die Prüfung der Erfolgsaussicht gemäß Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs-Rechtsschutz.

[…]

5. Ausschließlich sofern und soweit diese in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz darüber hinaus auch auf

- das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof (Artikel 17, 18) oder dem Verwaltungsgerichtshof (Artikel 23, 24),

[…]

6. Der Versicherer zahlt

6.1. die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen inländischen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen Honorarrichtlinien für Rechtsanwälte.

In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes gezahlt.

[…]“

[2]       Anfang Dezember 2015 stellte der Kläger den auf ihn zugelassenen PKW seiner Mutter zur Verfügung. Am 5. Dezember 2015 kam es mit diesem Fahrzeug zu einer Geschwindigkeitsübertretung auf der S6. Anstatt der erlaubten höchstzulässigen Geschwindigkeit von 130 km/h fuhr das Fahrzeug mit 190 km/h.

[3]            Eine Bezirkshauptmannschaft forderte den Kläger zur Lenkerauskunft im Sinn des § 103 Abs 2 KFG auf. Die Mutter des Klägers bestätigte diesem auf sein Nachfragen, dass sie den PKW an diesem Tag genutzt hatte. Daher gab der Kläger seine Mutter als Lenkerin zum Vorfallszeitpunkt an. [3] Eine Bezirkshauptmannschaft forderte den Kläger zur Lenkerauskunft im Sinn des Paragraph 103, Absatz 2, KFG auf. Die Mutter des Klägers bestätigte diesem auf sein Nachfragen, dass sie den PKW an diesem Tag genutzt hatte. Daher gab der Kläger seine Mutter als Lenkerin zum Vorfallszeitpunkt an.

[4]       Die Bezirkshauptmannschaft leitete in weiterer Folge unter anderem ein Verwaltungsstrafverfahren wegen unrichtiger Lenkerauskunft ein.

[5]       Über Anfrage des Klägers gewährte die Beklagte für dieses Verfahren Rechtsschutzdeckung. Der Kläger beauftragte mit Zustimmung der Beklagten den nunmehrigen Klagevertreter mit seiner anwaltlichen Vertretung in diesem Verwaltungsstrafverfahren.

[6]            Der Kläger bestritt im Verwaltungsstrafverfahren nach Aufforderung zur Rechtfertigung mit Stellungnahme vom 6. Mai 2016 den Tatvorwurf. Er führte zusammengefasst aus, seine Lenkerauskunft sei richtig gewesen, er habe die Anfrage der Behörde jedenfalls nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet.

[7]       Mit Straferkenntnis vom 20. Juni 2016 verhängte die Bezirkshauptmannschaft über den Kläger eine Geldstrafe von 1.000 EUR und verpflichtete ihn zu einem Kostenersatz in Höhe von 100 EUR. Dabei gelangte die Behörde rechtlich zum Schluss, dass der Kläger die §§ 103 Abs 2, 134 Abs 1 KFG verletzt habe, weil auf dem Radarfoto ersichtlich sei, dass es sich beim Lenker des PKW um eine männliche Person gehandelt habe. [7] Mit Straferkenntnis vom 20. Juni 2016 verhängte die Bezirkshauptmannschaft über den Kläger eine Geldstrafe von 1.000 EUR und verpflichtete ihn zu einem Kostenersatz in Höhe von 100 EUR. Dabei gelangte die Behörde rechtlich zum Schluss, dass der Kläger die Paragraphen 103, Absatz 2, 134, Absatz eins, KFG verletzt habe, weil auf dem Radarfoto ersichtlich sei, dass es sich beim Lenker des PKW um eine männliche Person gehandelt habe.

[8]       Gegen das Straferkenntnis erhob der Kläger Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (LVwG). Am 23. Mai 2017 führte er aus nicht feststellbarem Grund eine Kommission bei der Bezirkshauptmannschaft durch. Am 29. Juni 2017 verrichtete der Klagevertreter die Beschwerdeverhandlung vor dem LVwG, bei der er den Kläger und dessen Mutter berufs- bzw krankheitsbedingt entschuldigte. Personalbeweise wurden bei diesem Termin, bei dem bereits der Schluss des Beweisverfahrens verkündet wurde, nicht aufgenommen. Mit Eingabe vom 11. August 2017 beantragte der Klagevertreter die Wiedereröffnung des Verfahrens sowie die Aufnahme der von ihm in seiner Beschwerde beantragten Personalbeweise. Mit Erkenntnis vom 24. August 2017 wies das LVwG die Beschwerde des Klägers ohne Durchführung weiterer Beweisaufnahmen als unbegründet ab.

[9]       Dagegen erhob der Klagevertreter am 7. Oktober 2017 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der die Behandlung ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) zur Entscheidung abtrat. Am 8. Jänner 2018 erhob der Kläger eine außerordentliche Revision an den VwGH, der das Erkenntnis des LVwG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (unvertretbare Beweiswürdigung) aufhob.

[10]     Im zweiten Rechtsgang wiederholte das LVwG die Entscheidung aus dem ersten Rechtsgang. Auch dieses Erkenntnis bekämpfte der Kläger am 21. Juni 2018 mit Beschwerde an den VfGH. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde neuerlich ab und trat sie dem VwGH ab. Am 19. Februar 2019 erhob der Kläger wiederum eine außerordentliche Revision an den VwGH. Dieser hob die Entscheidung des LVwG auch im zweiten Rechtsgang auf, weil das Verwaltungsgericht nicht jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchgeführt hatte, deren Unterlassen im ersten Rechtsgang zur Aufhebung des Erkenntnisses geführt hatte.

[11]     Im dritten Rechtsgang wurden der Kläger und dessen Ehefrau vor dem LVwG einvernommen. Eine Einvernahme der Mutter des Klägers war aufgrund ihres zwischenzeitlichen Ablebens nicht mehr möglich. Insgesamt fanden zwei Beweisaufnahmetagsatzungen (5. und 25. November 2019) statt. Am 5. November 2019 nahm der Klagevertreter auch Akteneinsicht beim LVwG. Mit Erkenntnis vom 17. Dezember 2019 wies das LVwG die Beschwerde des Klägers erneut als unbegründet ab. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 beantragte der Kläger die Zustellung des Protokolls der Beschwerdeverhandlung.

[12]           Der gegen diese Entscheidung erhobenen außerordentlichen Revision gab der VwGH Folge und änderte das angefochtene Erkenntnis dahin ab, dass der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde.

[13]     Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 gab der Klagevertreter sowohl der Beklagten als auch dem Kläger die Kosten seines Einschreitens mit 49.791,36 EUR (= 53.830,56 EUR abzüglich der erhaltenen Kostenbeiträge des Bundes für die erfolgreichen Revisionen an den VwGH von 4.039,20 EUR) bekannt. Angeschlossen waren zwei Honorarnoten. Der Klagevertreter hat die darin verzeichneten Leistungen auch tatsächlich erbracht.

[14]     Die Beklagte bezahlte daraufhin 21.000 EUR brutto an den Klagevertreter, die sie im Sinne von Art 6.6.1 ARB 2003 und § 1 AHK für angemessen hielt. Gegenüber dem Kläger erklärte sie, dass sie den Honoraranspruch des Klagevertreters vollständig erfüllt habe. Für den Fall der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Honoraranspruchs des Klagevertreters gegenüber dem Kläger bestätigte die Beklagte ihrem Versicherungsnehmer Kostendeckung im Rahmen der Versicherungsbedingungen. In weiterer Folge bezahlte der Kläger 28.791,36 EUR an den Klagevertreter. [14] Die Beklagte bezahlte daraufhin 21.000 EUR brutto an den Klagevertreter, die sie im Sinne von Artikel 6 Punkt 6 Punkt eins, ARB 2003 und Paragraph eins, AHK für angemessen hielt. Gegenüber dem Kläger erklärte sie, dass sie den Honoraranspruch des Klagevertreters vollständig erfüllt habe. Für den Fall der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Honoraranspruchs des Klagevertreters gegenüber dem Kläger bestätigte die Beklagte ihrem Versicherungsnehmer Kostendeckung im Rahmen der Versicherungsbedingungen. In weiterer Folge bezahlte der Kläger 28.791,36 EUR an den Klagevertreter.

[15]     Der Kläger begehrt Zahlung von 28.791,36 EUR sA. Die Beklagte habe diesen Betrag gemäß Art 6.6.1 ARB 2003 als angemessene Vertretungskosten zu bezahlen. [15] Der Kläger begehrt Zahlung von 28.791,36 EUR sA. Die Beklagte habe diesen Betrag gemäß Artikel 6 Punkt 6 Punkt eins, ARB 2003 als angemessene Vertretungskosten zu bezahlen.

[16]     Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Der von ihr vorprozessual bezahlte Gesamtbetrag von 21.000 EUR für die erbrachten Leistungen im Verwaltungsstrafverfahren wegen der unrichtigen Lenkerauskunft des Klägers sei angemessen im Sinne des Art 6.6.1 ARB. Einen darüber hinausgehenden Anspruch habe der Kläger nicht. [16] Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Der von ihr vorprozessual bezahlte Gesamtbetrag von 21.000 EUR für die erbrachten Leistungen im Verwaltungsstrafverfahren wegen der unrichtigen Lenkerauskunft des Klägers sei angemessen im Sinne des Artikel 6 Punkt 6 Punkt eins, ARB. Einen darüber hinausgehenden Anspruch habe der Kläger nicht.

[17]     Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 10.080,54 EUR sA und wies das Mehrbegehren ab. Die Leistungen des Klagevertreters seien nach den im geschworenengerichtlichen Verfahren geltenden Honoraransätzen zu bemessen. Es sei aber für die Leistungen im administrativen Instanzenzug ein Abschlag von 50 % gemäß § 2 Abs 2 AHK sowie ein Erfolgszuschlag von 25 % vorzunehmen. In Bezug auf die Leistungen des Klagevertreters vor den Höchstgerichten des öffentlichen Rechts habe dieser den Tarifansatz nach § 8 Abs 1 AHK gewählt, sodass insofern kein Abschlag nach § 2 Abs 2 AHK vorzunehmen sei, aber auch kein Erfolgszuschlag zustehe. Der Zuschlag von 20 % nach § 9 Abs 2 AHK stehe für die Beschwerde und die Verhandlungen darüber nicht zu. Zu den einzelnen Positionen der Honorarnote vertrat das Erstgericht Folgendes: Nach dem festgestellten Sachverhalt sei nicht erkennbar, warum die Kommissionen notwendig gewesen seien; ebenso wenig die Urkundenvorlage. Der Antrag auf Übermittlung des Verhandlungsprotokolls sei nur nach TP 1 RATG zu honorieren. [17] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 10.080,54 EUR sA und wies das Mehrbegehren ab. Die Leistungen des Klagevertreters seien nach den im geschworenengerichtlichen Verfahren geltenden Honoraransätzen zu bemessen. Es sei aber für die Leistungen im administrativen Instanzenzug ein Abschlag von 50 % gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHK sowie ein Erfolgszuschlag von 25 % vorzunehmen. In Bezug auf die Leistungen des Klagevertreters vor den Höchstgerichten des öffentlichen Rechts habe dieser den Tarifansatz nach Paragraph 8, Absatz eins, AHK gewählt, sodass insofern kein Abschlag nach Paragraph 2, Absatz 2, AHK vorzunehmen sei, aber auch kein Erfolgszuschlag zustehe. Der Zuschlag von 20 % nach Paragraph 9, Absatz 2, AHK stehe für die Beschwerde und die Verhandlungen darüber nicht zu. Zu den einzelnen Positionen der Honorarnote vertrat das Erstgericht Folgendes: Nach dem festgestellten Sachverhalt sei nicht erkennbar, warum die Kommissionen notwendig gewesen seien; ebenso wenig die Urkundenvorlage. Der Antrag auf Übermittlung des Verhandlungsprotokolls sei nur nach TP 1 RATG zu honorieren.

[18]     Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Der Berufung der Beklagten gab es hingegen Folge und änderte das Urteil im Sinn einer gänzlichen Klageabweisung ab. Die Verbindungsgebühr von 20 % für die Beschwerde und für die Verhandlungen stehe nicht zu. Aufgrund der im Verwaltungsstrafverfahren zu lösenden einfachen Tat- und Rechtsfragen sei ein Abschlag nach § 2 Abs 2 AHK in Höhe von 50 % angemessen. Dem Kläger gebühre aber auch ein Erfolgszuschlag von 50 % aufgrund der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Dagegen gebühre für die beiden Erkenntnisbeschwerden an den VfGH kein Erfolgszuschlag, weil diese keinen endgültigen Erfolg in Bezug auf das Verwaltungsstrafverfahren herbeiführen hätte können. Hinsichtlich der einzelnen verzeichneten Leistungen für die beiden Kommissionen schloss sich das Berufungsgericht dem Erstgericht an. Die Urkundenvorlage sei zwar zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, jedoch sei diese nur nach TP 2 RATG zu honorieren. [18] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Der Berufung der Beklagten gab es hingegen Folge und änderte das Urteil im Sinn einer gänzlichen Klageabweisung ab. Die Verbindungsgebühr von 20 % für die Beschwerde und für die Verhandlungen stehe nicht zu. Aufgrund der im Verwaltungsstrafverfahren zu lösenden einfachen Tat- und Rechtsfragen sei ein Abschlag nach Paragraph 2, Absatz 2, AHK in Höhe von 50 % angemessen. Dem Kläger gebühre aber auch ein Erfolgszuschlag von 50 % aufgrund der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Dagegen gebühre für die beiden Erkenntnisbeschwerden an den VfGH kein Erfolgszuschlag, weil diese keinen endgültigen Erfolg in Bezug auf das Verwaltungsstrafverfahren herbeiführen hätte können. Hinsichtlich der einzelnen verzeichneten Leistungen für die beiden Kommissionen schloss sich das Berufungsgericht dem Erstgericht an. Die Urkundenvorlage sei zwar zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, jedoch sei diese nur nach TP 2 RATG zu honorieren.

[19]     Die Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil zur Frage, ob der Abschlag nach § 2 Abs 2 AHK auch für anwaltliche Leistungen vor den Höchstgerichten des öffentlichen Rechts (VfGH, VwGH) gelte, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle. [19] Die Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil zur Frage, ob der Abschlag nach Paragraph 2, Absatz 2, AHK auch für anwaltliche Leistungen vor den Höchstgerichten des öffentlichen Rechts (VfGH, VwGH) gelte, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

[20]           Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, das Berufungsurteil im Sinn einer Klagestattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[21]     Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[22]     Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist auch teilweise berechtigt.

1. Kostenerstattungsanspruch

[23]           Im vorliegenden Fall hat sich der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers in einen Kostenerstattungsanspruch gewandelt, weil der Kläger seinen Kostengläubiger (Klagevertreter) befriedigt hat. Der Kläger hat daher einen Geldleistungsanspruch gegen die Beklagte (7 Ob 50/23p).

2. Notwendige Kosten

[24]           2.1. Welche Leistungen der Versicherer zu erbringen und welche Kosten er zu bezahlen hat, regelt Art 6 ARB 2003. [24] 2.1. Welche Leistungen der Versicherer zu erbringen und welche Kosten er zu bezahlen hat, regelt Artikel 6, ARB 2003.

[25]           2.2. Bei der Prüfung, ob die Verfahrenskosten gemäß Art 6.3. ARB 2003 als notwendig anzusehen sind, können die zu §§ 41 ff ZPO entwickelten Grundsätze herangezogen werden (7 Ob 86/22m mwN; 7 Ob 208/22x). Als zweckentsprechend gilt jede – verfahrensrechtlich zulässige – Aktion, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann; die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen (vgl RS0036038). Notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann (vgl RS0035774 [T2]). Eine Partei kann daher, wenn kostensparende Verfahrenshandlungen zum gleichen sachlichen und formellen Ergebnis geführt hätten, nur jene Kosten beanspruchen, die diesen gleichen Zweck mit dem geringeren Aufwand erreicht hätten (vgl RS0035774 [T3]). Beide Beurteilungen hängen von den jeweiligen objektiven Umständen des Einzelfalls ab (7 Ob 86/22m); sie sind immer ex ante vorzunehmen (RS0036038). [25] 2.2. Bei der Prüfung, ob die Verfahrenskosten gemäß Artikel 6 Punkt 3, ARB 2003 als notwendig anzusehen sind, können die zu Paragraphen 41, ff ZPO entwickelten Grundsätze herangezogen werden (7 Ob 86/22m mwN; 7 Ob 208/22x). Als zweckentsprechend gilt jede – verfahrensrechtlich zulässige – Aktion, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann; die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen vergleiche RS0036038). Notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann vergleiche RS0035774 [T2]). Eine Partei kann daher, wenn kostensparende Verfahrenshandlungen zum gleichen sachlichen und formellen Ergebnis geführt hätten, nur jene Kosten beanspruchen, die diesen gleichen Zweck mit dem geringeren Aufwand erreicht hätten vergleiche RS0035774 [T3]). Beide Beurteilungen hängen von den jeweiligen objektiven Umständen des Einzelfalls ab (7 Ob 86/22m); sie sind immer ex ante vorzunehmen (RS0036038).

[26]           2.3. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, dass die beiden Kommissionen vom 23. Mai 2017 und 5. November 2019 nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

[27]           Der Revisionswerber legte nicht dar, warum eine Kommission nach bereits eingebrachter Beschwerde und noch vor der Ladung zur Beschwerdeverhandlung notwendig gewesen sein soll; dies ist auch nicht erkennbar. Eine Akteneinsicht unmittelbar vor der Beschwerdeverhandlung am 5. November 2019 könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn zu erwarten gewesen wäre, dass sich der Aktenstand seit der letzten Einsichtnahme verändert hätte, was der Kläger aber gar nicht behauptet.

[28]           2.4. Die Notwendigkeit der übrigen vom Kläger verzeichneten Leistungen ist im Revisionsverfahren nicht strittig.

3. Angemessene Kosten

[29]           3.1. Gemäß Art 6.6.1. ARB 2003 bezahlt der Versicherer die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen Honorarrichtlinien für Rechtsanwälte. In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwalts maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes gezahlt. [29] 3.1. Gemäß Artikel 6 Punkt 6 Punkt eins, ARB 2003 bezahlt der Versicherer die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Autonomen Honorarrichtlinien für Rechtsanwälte. In gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwalts maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes gezahlt.

[30]           3.2. Die Anwendung der Autonomen Honorarkriterien (AHK), insbesondere die Honorarsätze nach § 9 Abs 1 Z 4 AHK und die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs 1 Z 4 AHK (jeweils iVm § 13 Abs 1 Z 4 AHK) in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Fassung, sind im Revisionsverfahren nicht strittig. [30] 3.2. Die Anwendung der Autonomen Honorarkriterien (AHK), insbesondere die Honorarsätze nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, AHK und die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AHK (jeweils in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, AHK) in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Fassung, sind im Revisionsverfahren nicht strittig.

[31]           3.3. Nach § 10 Abs 2 Z 1 AHK ist TP 2 RATG für Kostenbestimmungsanträge, Schriftsätze, mit denen nur Vollmachten vorgelegt, Rechtsmittelverzichte bekannt gegeben sowie Rechtsmittel angemeldet werden, sowie für ganz kurze Anträge oder sonstige Mitteilungen an das Gericht angemessen. TP 3A RATG ist dagegen nach § 10 Abs 2 Z 2 AHK (unter anderem) für Anträge angemessen, soweit sie nicht dem Umfang oder Inhalt nach als ganz kurz anzusehen sind. [31] 3.3. Nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AHK ist TP 2 RATG für Kostenbestimmungsanträge, Schriftsätze, mit denen nur Vollmachten vorgelegt, Rechtsmittelverzichte bekannt gegeben sowie Rechtsmittel angemeldet werden, sowie für ganz kurze Anträge oder sonstige Mitteilungen an das Gericht angemessen. TP 3A RATG ist dagegen nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AHK (unter anderem) für Anträge angemessen, soweit sie nicht dem Umfang oder Inhalt nach als ganz kurz anzusehen sind.

[32]           Da es sich bei dem etwas über zwei Seiten langen Schriftsatz vom 11. August 2017 um eine kurze und weitgehend begründungslose Eingabe handelt, hat ihn das Berufungsgericht zutreffend unter § 10 Abs 2 Z 1 AHK subsumiert, sodass er nach TP 2 RATG zu honorieren ist. [32] Da es sich bei dem etwas über zwei Seiten langen Schriftsatz vom 11. August 2017 um eine kurze und weitgehend begründungslose Eingabe handelt, hat ihn das Berufungsgericht zutreffend unter Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AHK subsumiert, sodass er nach TP 2 RATG zu honorieren ist.

[33]           3.4. Gemäß § 9 Abs 2 AHK ist (unter anderem) im Fall des § 9 Abs 1 Z 4 AHK ein Zuschlag in Höhe von 20 % angemessen, wenn zugleich mit der Nichtigkeitsbeschwerde auch Berufung erhoben wird. Gemäß § 13 AHK ist § 9 AHK im Rechtsmittelverfahren in Verwaltungsstrafsachen insofern sinngemäß anzuwenden, als gleich Strafsachen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen zu unterscheiden ist, ob das Rechtsmittel sich auf die Bekämpfung der Strafhöhe beschränkt oder darüber hinausgeht. [33] 3.4. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AHK ist (unter anderem) im Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, AHK ein Zuschlag in Höhe von 20 % angemessen, wenn zugleich mit der Nichtigkeitsbeschwerde auch Berufung erhoben wird. Gemäß Paragraph 13, AHK ist Paragraph 9, AHK im Rechtsmittelverfahren in Verwaltungsstrafsachen insofern sinngemäß anzuwenden, als gleich Strafsachen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen zu unterscheiden ist, ob das Rechtsmittel sich auf die Bekämpfung der Strafhöhe beschränkt oder darüber hinausgeht.

[34]           Die Beschwerde in Verwaltungsstrafsachen, mit der Schuldspruch und/oder Strafhöhe bekämpft werden können, kennt aber keine Unterscheidung zwischen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Nach § 13 Abs 4 AHK ist dessen § 9 nur sinngemäß anzuwenden; eine Unterscheidung soll danach erfolgen, ob sich das Rechtsmittel auf die Bekämpfung der Strafhöhe beschränkt oder darüber hinausgeht. In § 9 Abs 1 Z 1 bis 4 AHK werden niedrigere Honoraransätze für die Berufung wegen Strafe und höhere für die volle Berufung bzw die Nichtigkeitsbeschwerde genannt. Diese Differenzierung gelangt auch für die Bescheidbeschwerde in Verwaltungsstrafsachen zur Anwendung, bei der es sich jedenfalls nicht um zwei verbundene Rechtsmittel handeln kann. Je nachdem, ob sich das Rechtsmittel nur gegen die Strafhöhe oder auch gegen die Bestrafung selbst richtet, kommt entsprechend § 9 Abs 1 AHK der niedrigere oder höhere Honoraransatz zur Anwendung (1 Ob 237/21s). [34] Die Beschwerde in Verwaltungsstrafsachen, mit der Schuldspruch und/oder Strafhöhe bekämpft werden können, kennt aber keine Unterscheidung zwischen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Nach Paragraph 13, Absatz 4, AHK ist dessen Paragraph 9, nur sinngemäß anzuwenden; eine Unterscheidung soll danach erfolgen, ob sich das Rechtsmittel auf die Bekämpfung der Strafhöhe beschränkt oder darüber hinausgeht. In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AHK werden niedrigere Honoraransätze für die Berufung wegen Strafe und höhere für die volle Berufung bzw die Nichtigkeitsbeschwerde genannt. Diese Differenzierung gelangt auch für die Bescheidbeschwerde in Verwaltungsstrafsachen zur Anwendung, bei der es sich jedenfalls nicht um zwei verbundene Rechtsmittel handeln kann. Je nachdem, ob sich das Rechtsmittel nur gegen die Strafhöhe oder auch gegen die Bestrafung selbst richtet, kommt entsprechend Paragraph 9, Absatz eins, AHK der niedrigere oder höhere Honoraransatz zur Anwendung (1 Ob 237/21s).

[35]           Dagegen steht weder für die Beschwerde noch für die Verhandlung darüber die Verbindungsgebühr von 20 % nach § 9 Abs 2 AHK zu. Die oben dargelegte Differenzierung in § 9 Abs 1 Z 1 bis 4 AHK gelangt zwar für die Bescheidbeschwerde in Verwaltungsstrafsachen zur Anwendung, bei dieser Beschwerde kann es sich aber jedenfalls nicht um zwei verbundene Rechtsmittel handeln, weshalb die Verbindungsgebühr im Rahmen der – nur sinngemäßen – Anwendung von § 9 AHK für eine solche Beschwerde und die Verhandlungen darüber nicht zusteht (7 Ob 52/24h; 7 Ob 45/24d). [35] Dagegen steht weder für die Beschwerde noch für die Verhandlung darüber die Verbindungsgebühr von 20 % nach Paragraph 9, Absatz 2, AHK zu. Die oben dargelegte Differenzierung in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AHK gelangt zwar für die Bescheidbeschwerde in Verwaltungsstrafsachen zur Anwendung, bei dieser Beschwerde kann es sich aber jedenfalls nicht um zwei verbundene Rechtsmittel handeln, weshalb die Verbindungsgebühr im Rahmen der – nur sinngemäßen – Anwendung von Paragraph 9, AHK für eine solche Beschwerde und die Verhandlungen darüber nicht zusteht (7 Ob 52/24h; 7 Ob 45/24d).

[36]           3.5. Gemäß § 2 Abs 2 AHK ist bei der Beurteilung der Angemessenheit des Honorars zu berücksichtigen, ob diese Leistungen nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigen oder unterschreiten. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass § 2 Abs 2 AHK auf sämtliche Tarifansätze der AHK anzuwenden ist. [36] 3.5. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHK ist bei der Beurteilung der Angemessenheit des Honorars zu berücksichtigen, ob diese Leistungen nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigen oder unterschreiten. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass Paragraph 2, Absatz 2, AHK auf sämtliche Tarifansätze der AHK anzuwenden ist.

[37]           Die Vorinstanzen haben zutreffend von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Möglichkeit, Abschläge vorzunehmen, Gebrauch gemacht, weil die Anwendung der für ein geschworenengerichtliches Verfahren angemessenen Honoraransätze und die Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von (damals) 26.200 EUR auf ein in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht minderkomplexes Verwaltungsstrafverfahren, in dem eine Geldstrafe von 1.000 EUR verhängt wurde und in dem lediglich die Richtigkeit einer Lenkerauskunft strittig war, auch unter Berücksichtigung der konkreten Strafdrohung nicht dem Angemessenheitsgebot entspricht (vgl 7 Ob 208/22x). [37] Die Vorinstanzen haben zutreffend von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Möglichkeit, Abschläge vorzunehmen, Gebrauch gemacht, weil die Anwendung der für ein geschworenengerichtliches Verfahren angemessenen Honoraransätze und die Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von (damals) 26.200 EUR auf ein in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht minderkomplexes Verwaltungsstrafverfahren, in dem eine Geldstrafe von 1.000 EUR verhängt wurde und in dem lediglich die Richtigkeit einer Lenkerauskunft strittig war, auch unter Berücksichtigung der konkreten Strafdrohung nicht dem Angemessenheitsgebot entspricht vergleiche 7 Ob 208/22x).

[38]           Auch ein Verfahren vor einem Höchstgericht ist nicht immer oder per se als rechtlich komplex einzustufen; vielmehr ist dieser Umstand im Einzelfall anhand der geltend gemachten Rechtsfragen zu prüfen. Dies gilt auch für die Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Die entscheidende Frage beschränkte sich hier darauf, wer den auf den Kläger zugelassenen PKW zum Tatzeitpunkt gelenkt hatte und ob dem Kläger die Erteilung einer falschen Auskunft darüber vorwerfbar war. Alle bekämpften Erkenntnisse des LVwG wiesen auch im Kern denselben Mangel, eine unschlüssige Beweiswürdigung, auf. Überdies lehnte der VfGH die Behandlung beider Beschwerden des Klägers ab, weil die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten war. Dass insgesamt fünf Rechtsmittel bis zur Einstellung des Verfahrens notwendig waren, hatte seine Ursache entgegen der Ansicht der Revision nicht in einer komplexen Sach- oder Rechtslage, sondern in der Vorgangsweise des LVwG.

[39]           Der von den Vorinstanzen vorgenommene Abschlag von 50 % ist vor dem Hintergrund der bereits ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen daher auch hier angemessen. Warum dieser Abschlag mit 25 % begrenzt sein soll, wie der Beklagte meint, ist weder den AHK noch den Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (RL-BA 2015) zu entnehmen (7 Ob 52/24h; 7 Ob 45/24d).

[40]           3.6. Für Leistungen eines Rechtsanwalts im Verwaltungsstrafverfahren gilt § 13 AHK, nach dessen Abs 1 die Kriterien der §§ 8 Abs 1 sowie 9 bis 12 AHK sinngemäß anzuwenden sind. Gemäß § 12 AHK kann ein Erfolgszuschlag von bis zu 50 % des Honorarbetrags verrechnet werden, wenn das Verfahren eingestellt wird oder das Urteil auf Freispruch lautet oder ein wegen eines Verbrechens Angeklagter (bloß) wegen eines Vergehens oder eines mit einem niedrigeren Strafsatz bedrohten Verbrechens verurteilt wird. [40] 3.6. Für Leistungen eines Rechtsanwalts im Verwaltungsstrafverfahren gilt Paragraph 13, AHK, nach dessen Absatz eins, die Kriterien der Paragraphen 8, Absatz eins, sowie 9 bis 12 AHK sinngemäß anzuwenden sind. Gemäß Paragraph 12, AHK kann ein Erfolgszuschlag von bis zu 50 % des Honorarbetrags verrechnet werden, wenn das Verfahren eingestellt wird oder das Urteil auf Freispruch lautet oder ein wegen eines Verbrechens Angeklagter (bloß) wegen eines Vergehens oder eines mit einem niedrigeren Strafsatz bedrohten Verbrechens verurteilt wird.

[41]           Eine gewisse Verdienstlichkeit der Tätigkeit des Rechtsanwalts für den als Erfolg aufgefassten Ausgang eines Verfahrens muss jedenfalls vorliegen. Andernfalls wäre nämlich ein Zuschlag von 50 % allein aufgrund des Verfahrensausgangs, der ohne jegliche Mitwirkung des Verteidigers zustande kam, nach Angemessenheitskriterien nicht zu rechtfertigen. Die prozentuelle Höhe des Erfolgszuschlags selbst ist daher nur dann zu mindern, wenn der Rechtsanwalt zur Erreichung des Erfolgs nicht oder nur unterdurchschnittlich in dem Sinn verdienstlich geworden ist, als dass sich seine Tätigkeit nicht oder nur gering auf den Verfahrenserfolg ausgewirkt hat (7 Ob 52/24h; 7 Ob 45/24d), was hier unstrittig nicht der Fall war.

[42]           Der Revision ist zuzustimmen, dass das Berufungsgericht den Erfolgszuschlag ebenso für die zwei Beschwerden an den VfGH zuerkennen hätte müssen. Der Klagevertreter hat letztlich durch seine Tätigkeit die gänzliche Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bewirkt. Damit gebührt der Erfolgszuschlag für sämtliche Prozesshandlungen, die im Rahmen dieses Verfahrens gesetzt wurden, somit auch für allfällig erhobene Rechtsmittel an den VfGH und VwGH. Der Erfolgszuschlag in § 12 AHK knüpft nämlich an den „Honorarbetrag“ als Summe der angemessenen Kosten an. [42] Der Revision ist zuzustimmen, dass das Berufungsgericht den Erfolgszuschlag ebenso für die zwei Beschwerden an den VfGH zuerkennen hätte müssen. Der Klagevertreter hat letztlich durch seine Tätigkeit die gänzliche Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bewirkt. Damit gebührt der Erfolgszuschlag für sämtliche Prozesshandlungen, die im Rahmen dieses Verfahrens gesetzt wurden, somit auch für allfällig erhobene Rechtsmittel an den VfGH und VwGH. Der Erfolgszuschlag in Paragraph 12, AHK knüpft nämlich an den „Honorarbetrag“ als Summe der angemessenen Kosten an.

[43]           Die Frage der Notwendigkeit der beiden Beschwerden an den VfGH im Sinn des Art 6.3. ARB 2003 (vgl Pkt 2.2), ist aber – wie bereits dargelegt – im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Der Höhe nach ist der Erfolgszuschlag ebenfalls unstrittig. Dem Klagevertreter gebührt daher ein Erfolgszuschlag von 50 % auf Basis des gemäß § 2 Abs 2 AHK reduzierten angemessenen Honorarbetrags (7 Ob 52/24h). [43] Die Frage der Notwendigkeit der beiden Beschwerden an den VfGH im Sinn des Artikel 6 Punkt 3, ARB 2003 vergleiche Pkt 2.2), ist aber – wie bereits dargelegt – im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Der Höhe nach ist der Erfolgszuschlag ebenfalls unstrittig. Dem Klagevertreter gebührt daher ein Erfolgszuschlag von 50 % auf Basis des gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHK reduzierten angemessenen Honorarbetrags (7 Ob 52/24h).

4. Berechnung des Anspruchs

4.1. Dem Kläger stehen folgende Kosten zu:

Datum

Leistung

EUR

06.05.16

Stellungnahme

50 % ES

639,20

319,60

22.07.16

Beschwerde

50 % ES

976,00

488,00

29.06.16

Beschwerdeverhandlung LVwG

100 % ES

1.464,00

1.464,00

11.08.17

Urkundenvorlage/Antrag

50 % ES

323,60

161,80

07.10.17

Beschwerde VfGH

50 % ES

ERV-Zuschlag

1.914,80

957,40

2,10

08.01.18

ao Revision VwGH

50 % ES

1.914,80

957,40

21.06.18

Beschwerde VfGH

50 % ES

ERV-Zuschlag

1.914,80

957,40

2,10

19.02.19

ao Revision VwGH

50 % ES

1.914,80

957,40

05.11.19

Beschwerdeverhandlung LVwG

100 % ES

1.464,00

1.464,00

25.11.19

Beschwerdeverhandlung LVwG

100 % ES

1.464,00

1.464,00

23.12.19

Antrag Protokollsübermittlung

50 % ES

323,60

161,80

19.01.20

ao Revision VwGH

50 % ES

1.914,80

957,40

Zwischensumme_1

 

26.542,80

50 % Abschlag

 

13.271,40

Zwischensumme_2

 

13.271,40

50 % Erfolgszuschlag

 

6.635,70

Zwischensumme_3

 

19.907,10

20 % USt

 

3.981,42

Barauslagen

 

1.200,00

Gesamt

 

25.088,52

[44]           4.2. Von diesem Betrag sind die auch vom Kläger in seinem Klagebegehren abgezogenen Kostenbeiträge des Bundes für die erfolgreichen Revisionen an den VwGH (3 x 1.346,40 EUR = 4.039,20 EUR) abzuziehen, sodass der Anspruch gegenüber der Beklagten mit 21.049,32 EUR zu Recht besteht. Die Beklagte bezahlte bereits 21.000 EUR an Kosten, sodass dem Kläger weitere 49,32 EUR samt den unstrittigen Zinsen zustehen.

5. Ergebnis und Kosten

[45]           5.1. Der Revision des Klägers war daher im Ergebnis teilweise Folge zu geben und die Entscheidung wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.

[46]           5.2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 2 erster Fall ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 ZPO. Ändert sich – wie hier – durch die Revisionsentscheidung die Obsiegensquote nur geringfügig, kann von einer Neufassung der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen Abstand genommen werden (2 Ob 103/15h mwN; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.449). [46] 5.2. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz 2, erster Fall ZPO, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Ändert sich – wie hier – durch die Revisionsentscheidung die Obsiegensquote nur geringfügig, kann von einer Neufassung der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen Abstand genommen werden (2 Ob 103/15h mwN; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.449).

Textnummer

E144370

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00046.25B.0422.000

Im RIS seit

20.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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