RS Vwgh 2003/12/16 2002/05/0483

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2003
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §68 Abs5;
BauG Bgld 1997 §33 Z1;

Rechtssatz

Die im § 33 Z. 1 Bgld. BauG normierte Frist von zwei Jahren muss nicht mit Eintritt der Rechtskraft des mit Nichtigkeit bedrohten Bescheides zusammenfallen. Ein Bescheid kann zwar nur für nichtig erklärt werden, wenn er in Rechtskraft erwachsen ist. Die Nichtigerklärung eines dem Flächenwidmungsplan widersprechenden rechtskräftigen Bescheides ist nach dieser Gesetzesstelle jedoch nur innerhalb von zwei Jahren nach Zustellung der Baubewilligung zulässig. § 33 Z. 1 Bgld. BauG stellt somit für die Fristberechnung ausdrücklich auf die Zustellung der Baubewilligung und nicht auf den Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides ab (vgl. hiezu auch die insoweit vergleichbare Regelung des § 68 Abs. 5 AVG, welcher auf § 63 Abs. 5 AVG verweist; nach der zuletzt genannten Bestimmung beginnt die Frist für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloßer mündlicher Verkündung mit dieser). Damit ist im gegebenen Zusammenhang die Zustellung des Bescheides zu verstehen, mit welcher seine Erlassung bewirkt wurde (siehe Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 6. Auflage, Rz 426f., Seiten 173f.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050483.X02

Im RIS seit

26.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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