RS Vfgh 2007/2/27 B1222/06

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Veröffentlicht am 27.02.2007
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
EMRK Art6 Abs1 / Allg
AVG §69
Wr DienstO 1994 §32
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter durch Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Dienstrechtsverfahrens nach Abweisung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof; vertretbare Annahme des Nichtvorliegens der Wiederaufnahmegründe einer strafbaren Handlung bzw neuer Tatsachen und Beweismittel aufgrund Vorlage einer gutachtlichen Stellungnahme

Rechtssatz

Vorentscheidung E v 29.11.05, B1192/04.

Kein Entzug des gesetzlichen Richters.

Kollegiale Beratung und Beschlussfassung durch den Dienstrechtssenat erfolgt.

Der Umstand, dass die Mitglieder der entscheidenden Kollegialbehörde dem Bescheid nicht entnommen werden können, verletzt weder das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, noch ein sonstiges verfassungsgesetzlich geschütztes Recht.

Keine Anwendbarkeit des Art6 Abs1 EMRK.

Keine Willkür.

Die Auffassung des Dienstrechtssenates der Stadt Wien, dass der Wiederaufnahmegrund der strafbaren Handlung nicht gegeben sei und dass die vorgelegte gutachtliche Stellungnahme weder eine neu hervorgekommene Tatsache enthalte, noch selbst eine solche darstelle sowie dass es sich auch nicht um ein neu hervorgekommenes Beweismittel handle, ist jedenfalls vertretbar.

Kein Eingriff ins Eigentumsrecht durch verfahrensrechtlichen Bescheid.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Dienstverhinderung, Wiederaufnahme, Gutachten, Behördenzusammensetzung, Kollegialbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1222.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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