Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei im führenden Verfahren AZ * B*, vertreten durch Dr. Meinrad Einsle, Dr. Rupert Manhart, Dr. Susanne Manhart, Rechtsanwälte in Bregenz, und der klagenden Partei im verbundenen Verfahren AZ * R*, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalt GmbH in Schruns, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 73.144,85 EUR sA und 104.724,85 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei im führenden Verfahren gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. März 2025, GZ 3 R 25/25p-128, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Klägerinnen im führenden und verbundenen Verfahren sind die Kinder, die Beklagte ist die Witwe und testamentarische Alleinerbin des 2017 verstorbenen Erblassers.
[2] Beide Klägerinnen begehren als Pflichtteilsberechtigte die Hinzu- und Anrechnung diverser Schenkungen an die Witwe und weitere Kinder des Erblassers.
[3] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im führenden Verfahren im Ausmaß von 65.174,11 EUR sA und im verbundenen Verfahren im Ausmaß von 96.754,11 EUR sA statt, die Mehrbegehren von jeweils 7.970,74 EUR sA wies es ab.
[4] Das von allen Seiten angerufene Berufungsgericht unterbrach das Berufungsverfahren gemäß § 62a Abs 6 VfGG bis zum Abschluss des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, weil die Klägerin im verbundenen Verfahren einen auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG gestützen Antrag gestellt hatte, die Wortfolge „nach einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex“ in § 788 ABGB als verfassungswidrig aufzuheben. [4] Das von allen Seiten angerufene Berufungsgericht unterbrach das Berufungsverfahren gemäß Paragraph 62 a, Absatz 6, VfGG bis zum Abschluss des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, weil die Klägerin im verbundenen Verfahren einen auf Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, B-VG gestützen Antrag gestellt hatte, die Wortfolge „nach einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex“ in Paragraph 788, ABGB als verfassungswidrig aufzuheben.
[5] Der Rekurs der Klägerin im führenden Verfahren
strebt eine ersatzlose Aufhebung des Unterbrechungsbeschlusses an.
Rechtliche Beurteilung
[6] Der Rekurs ist unzulässig.
[7] 1. Nach § 519 Abs 1 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichts der Rekurs nur zulässig, wenn das Berufungsgericht die Klage oder eine Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat oder wenn das Berufungsgericht ein erstgerichtliches Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu treffende Entscheidung aufgetragen oder die Sache an ein anderes Berufungsgericht verwiesen und ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. [7] 1. Nach Paragraph 519, Absatz eins, ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichts der Rekurs nur zulässig, wenn das Berufungsgericht die Klage oder eine Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat oder wenn das Berufungsgericht ein erstgerichtliches Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu treffende Entscheidung aufgetragen oder die Sache an ein anderes Berufungsgericht verwiesen und ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.
[8] 1.1. Zweck dieser Bestimmung ist die Beschränkung des Rechtszugs an den Obersten Gerichtshof. In § 519 ZPO nicht aufgezählte Beschlüsse des Berufungsgerichts können deshalb nicht angefochten werden (4 Ob 35/23k mwN). [8] 1.1. Zweck dieser Bestimmung ist die Beschränkung des Rechtszugs an den Obersten Gerichtshof. In Paragraph 519, ZPO nicht aufgezählte Beschlüsse des Berufungsgerichts können deshalb nicht angefochten werden (4 Ob 35/23k mwN).
[9] 1.2. Auch gegen einen im Berufungsverfahren ergangenen Unterbrechungsbeschluss ist daher ein Rechtsmittel nicht zulässig (RS0037125). Davon ist der Oberste Gerichtshof nur in Sonderfällen abgegangen, in denen die Verweigerung der Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens gleichzeitig auch die (endgültige) Verweigerung einer Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag des Klägers oder des Beklagten bedeutet (vgl RS0105321; RS0043819). [9] 1.2. Auch gegen einen im Berufungsverfahren ergangenen Unterbrechungsbeschluss ist daher ein Rechtsmittel nicht zulässig (RS0037125). Davon ist der Oberste Gerichtshof nur in Sonderfällen abgegangen, in denen die Verweigerung der Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens gleichzeitig auch die (endgültige) Verweigerung einer Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag des Klägers oder des Beklagten bedeutet vergleiche RS0105321; RS0043819).
[10] 1.3. Durch den hier angefochtenen Unterbrechungsbeschluss wird die Fortsetzung des Verfahrens über die Berufung der Klägerin nicht in einer den Fällen des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbaren Weise abschließend verweigert. In der bloß temporären Verweigerung einer Verfahrensfortsetzung kann noch keine einer Klagszurückweisung gleichkommende, nämlich definitive (endgültige) Verweigerung des Rechtsschutzes erblickt werden (vgl zu einer Unterbrechung aufgrund eines Normprüfungsantrags auch 7 Ob 242/08a mwN). [10] 1.3. Durch den hier angefochtenen Unterbrechungsbeschluss wird die Fortsetzung des Verfahrens über die Berufung der Klägerin nicht in einer den Fällen des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO vergleichbaren Weise abschließend verweigert. In der bloß temporären Verweigerung einer Verfahrensfortsetzung kann noch keine einer Klagszurückweisung gleichkommende, nämlich definitive (endgültige) Verweigerung des Rechtsschutzes erblickt werden vergleiche zu einer Unterbrechung aufgrund eines Normprüfungsantrags auch 7 Ob 242/08a mwN).
[11] 2. Der Rekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Textnummer
E144406European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00065.25K.0429.000Im RIS seit
21.05.2025Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025