RS Vwgh 2003/12/16 2003/05/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2003
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Index

23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EO §35 Abs1;
VVG §10 Abs2;
VVG §4;

Rechtssatz

Als Oppositionsgrund kommt jeglicher nach Entstehen des Exekutionstitels verwirklichte Sachverhalt in Betracht, der nach der Rechtsordnung geeignet ist, den betriebenen Anspruch aufzuheben oder seine Fälligkeit hinauszuschieben (Jakusch in Angst, EO, § 35, Rz 12). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die behauptete Entfernung des im Exekutionstitel genannten Zaunes einen tauglichen Oppositionsgrund bilden kann. Dies ist im Lichte der Judikatur zu § 10 Abs 2 VVG grundsätzlich zu bejahen. Mit Erfüllung (oder sonstigem Erlöschen) des nach § 4 VVG betriebenen Anspruches auf Entfernung wäre nämlich auch der mittels Fahrnisexekution vor dem Bezirksgericht betriebene Anspruch der Vollstreckungsbehörde auf Vorauszahlung der Kosten erloschen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003050161.X02

Im RIS seit

26.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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