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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Erteilung einer Apothekenkonzession wegen zu engen Anfechtungsumfanges; Aufhebungsbegehren ausschließlich gegen Einschränkung des Standortgebietes gerichtet; keine Teilbarkeit des die Konzessionserteilung und die Standortbeschränkung betreffenden Spruchpunktes des angefochtenen BescheidesRechtssatz
Das in der Beschwerde dargelegte Aufhebungsbegehren richtet sich nicht gegen den gesamten Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides, vielmehr wird ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Einschränkung des Standortgebietes angefochten. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass die Bestimmung des Standortes im Hinblick auf die für die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke maßgeblichen Rechtsgrundlagen (s §9 Abs2 sowie §10, §14 und §46 Abs5 ApothekenG, RGBl 5/1907 idF BGBl I 5/2004) geboten ist und - als deren räumliche Komponente - eine untrennbare Einheit mit der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke bildet (vgl dazu VfSlg 12873/1991).Das in der Beschwerde dargelegte Aufhebungsbegehren richtet sich nicht gegen den gesamten Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides, vielmehr wird ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Einschränkung des Standortgebietes angefochten. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass die Bestimmung des Standortes im Hinblick auf die für die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke maßgeblichen Rechtsgrundlagen (s §9 Abs2 sowie §10, §14 und §46 Abs5 ApothekenG, RGBl 5/1907 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2004,) geboten ist und - als deren räumliche Komponente - eine untrennbare Einheit mit der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke bildet vergleiche dazu VfSlg 12873/1991).
Spruchpunkt 1 des Bescheides ist daher nicht teilbar. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht befugt, über die ausdrückliche und eindeutige Anfechtungserklärung des Beschwerdeführers hinauszugehen und den gesamten Spruchpunkt 1 zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben (vgl VfSlg 10391/1985 mwH).Spruchpunkt 1 des Bescheides ist daher nicht teilbar. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht befugt, über die ausdrückliche und eindeutige Anfechtungserklärung des Beschwerdeführers hinauszugehen und den gesamten Spruchpunkt 1 zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben vergleiche VfSlg 10391/1985 mwH).
Den beteiligten Parteien war kein Kostenersatz zuzusprechen, weil sie angesichts der Zurückweisung der Beschwerde zur Rechtsfindung keinen Beitrag leisten konnten (s etwa VfSlg 10228/1984, 16013/2000).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Apotheken, Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Antrag, VfGH / Kosten, VfGH / BeteiligterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B120.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009