RS Vwgh 2003/12/16 2002/05/1505

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2003
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
LStG OÖ 1991 §35;
LStG OÖ 1991 §36;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §7;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Die gemäß den §§ 35 ff OÖ LStG 1991 erfolgte Enteignung setzt einen rechtskräftigen Enteignungsbescheid voraus. Mit der Aufhebung der Enteignungsbescheide hat demnach der angefochtene Bescheid, mit dem im Instanzenzug die Vollstreckung angeordnet worden ist, infolge der ex tunc-Wirkung des Verwaltungsgerichtshofserkenntnisses seine von der belangten Behörde zur Begründung herangezogene rechtliche Basis verloren. Damit erweist sich nunmehr die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Vollstreckung wegen Fehlens eines Titelbescheides als unzulässig (siehe § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051505.X01

Im RIS seit

26.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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