RS Vfgh 2007/2/27 B889/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2007
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

Tir GVG 1996 §2 Abs2, §6 Abs1
VfGG §15 Abs2
  1. VfGG § 15 heute
  2. VfGG § 15 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 15 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  4. VfGG § 15 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VfGG § 15 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 15 gültig von 05.07.1953 bis 31.12.2003

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs; vertretbare Annahme eines Widerspruchs zu den Zielen der Erhaltung bzw Stärkung des Bauernstandes sowie des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes mangels ausreichenden Eigengrundes

Rechtssatz

Keine rechtliche Bedeutung einer bloßen Fehlbezeichnung der belangten Behörde (hier: "Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung/Agrarsenat").

Keine Bedenken gegen §2 Abs2 und §6 Abs1 Tir GVG 1996.

Weder §2 Abs2 Tir GVG 1996 noch §6 Abs1 leg cit treffen eine Differenzierung dahingehend, dass einem "bloßen" Pächter land- und forstwirtschaftlicher Flächen der Eigentumserwerb an den gepachteten Grundstücken schlechthin versagt wäre.

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass das Ausmaß des Eigengrundes im Hinblick auf den Gesetzeszweck der Schaffung und Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Besitzes wesentlich sein könne.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der Frage der - gesamthaft zu betrachtenden - Leistungsfähigkeit des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes auch auf die Eigentumsverhältnisse abstellt, weil sich der Betrieb als Einheit - im Lichte der Zielsetzung des Gesetzes - nur dann wirtschaftlich führen lässt, wenn die landwirtschaftlichen Flächen im Hinblick auf ihre geringen Ausmaße (insbesondere der erworbenen und zu genehmigenden Liegenschaft im Ausmaß von 3.345 m²) gemeinsam bewirtschaftet werden (s E v 21.06.06, B61/05). Es ist der belangten Behörde sohin nicht vorzuwerfen, wenn sie angesichts des Ausmaßes der in Rede stehenden Liegenschaft nicht als gesichert annimmt, dass die Kriterien des §6 Abs1 Tir GVG 1996 erfüllt werden.

Die Landes-Grundverkehrskommission ist in nachvollziehbarer Weise zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer mangels ausreichenden Eigengrundes über keine entsprechende Betriebsbasis verfügt, sodass gesamthaft betrachtet das Rechtsgeschäft den Zielen des §6 Abs1 Tir GVG 1996 zuwiderlaufen würde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B889.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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