RS Vwgh 2003/12/16 2001/15/0026

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Veröffentlicht am 16.12.2003
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
27/01 Rechtsanwälte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10;
BAO §83;
LAO Wr 1962 §57;
RAO 1945 §8 Abs1;
ZustG §8a;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Eine Bevollmächtigung muss grundsätzlich im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden. Auch wenn nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor Abgabenbehörden umfasst, ist sie dennoch von der Abgabenbehörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, § 8a ZustellG, Tz 14 mit Hinweis auf die hg Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001150026.X01

Im RIS seit

26.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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