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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch ersatzlose Behebung eines erstinstanzlichen Bescheides betr den Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen; keine verfassungswidrige Verweigerung einer Sachentscheidung; zutreffende Annahme der Zulässigkeit eines bescheidmäßigen Abspruchs über einen Antrag (hier: Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) nur bei Vorliegen eines solchen AntragsSchlagworte
Dienstrecht, Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen, Wirkung aufschiebende, BerufungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B229.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009