RS Vwgh 2003/12/17 99/13/0083

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Veröffentlicht am 17.12.2003
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §29 Abs1;
FinStrG §29 Abs2;
FinStrG §33 Abs2 lita;

Rechtssatz

Die von der Beschuldigten verspätet erstatteten Umsatzsteuervoranmeldungen, mit welchen dem im § 29 Abs. 1 FinStrG statuierten Erfordernis einer Darlegung der Verfehlung entsprochen worden war, enthielten den durch die Verspätung der Erstattung der Voranmeldung jeweils verkürzten Betrag, sodass die strafaufhebende Wirkung der als jeweilige Selbstanzeige anzusehenden Umsatzsteuervoranmeldung nur noch davon abhing, dass der angemeldete Umsatzsteuervorauszahlungsbetrag, der diesfalls jeweils dem verkürzten Abgabenbetrag entsprach, im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG "den Abgabenvorschriften entsprechend" entrichtet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999130083.X03

Im RIS seit

23.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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