RS Vwgh 2003/12/17 99/13/0083

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Veröffentlicht am 17.12.2003
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §29 Abs1;
FinStrG §29 Abs2;
FinStrG §33 Abs2 lita;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass die verspätet erstattete Umsatzsteuervoranmeldung als Darlegung der Verfehlung des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Sinne des § 29 Abs. 1 legcit genügt (Hinweis Dorazil/Harbich, FinStrG, E 58 zu § 29, wiedergegebene Judikatur), und ist aus diesem Grunde zutreffend zur Verfahrenseinstellung in Ansehung jedenfalls solcher Tatzeiträume gelangt, die Kalendermonate betrafen, für welche die Beschwerdeführerin die Umsatzsteuervorauszahlung gleichzeitig mit der verspätet erstatteten Anmeldung geleistet hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999130083.X02

Im RIS seit

23.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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