RS Vwgh 2003/12/17 2002/13/0049

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Veröffentlicht am 17.12.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/15/0133 B 4. Juli 1990 VwSlg 6519 F/1990 RS 5

Stammrechtssatz

Die Begründung eines Aufhebungsbescheides erzeugt gegenüber dem Abgabepflichtigen keine Bindungswirkung und vermag daher für sich auch den Abgabepflichtigen (Bf) in keinen Rechten zu verletzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002130049.X04

Im RIS seit

01.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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