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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs2;Rechtssatz
Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass eine Hinterlegungsanzeige in die Gewahrsame des Bescheidadressaten gelangt, indem sie in dessen Hausbrieffach eingelegt wird (Hinweis auf das E vom 3.9.2002, Zl. 2000/03/0109, und die dort zitierte Vorjudikatur); hier: der Beschwerdeführer bringt besondere Umstände, denen zufolge die Hinterlegungsanzeige ungeachtet ihrer Hinterlassung in seinem Hausbrieffach nicht in seine Gewahrsame gelangt sei, nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003040183.X02Im RIS seit
26.01.2004