RS Vwgh 2003/12/17 2003/04/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs2;

Rechtssatz

Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass eine Hinterlegungsanzeige in die Gewahrsame des Bescheidadressaten gelangt, indem sie in dessen Hausbrieffach eingelegt wird (Hinweis auf das E vom 3.9.2002, Zl. 2000/03/0109, und die dort zitierte Vorjudikatur); hier: der Beschwerdeführer bringt besondere Umstände, denen zufolge die Hinterlegungsanzeige ungeachtet ihrer Hinterlassung in seinem Hausbrieffach nicht in seine Gewahrsame gelangt sei, nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003040183.X02

Im RIS seit

26.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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