RS Vwgh 2003/12/17 2001/04/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2003
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §339 Abs2;
GewO 1994 §340 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/04/0103 E 6. November 1995 RS 5

Stammrechtssatz

Im Falle der Verneinung der Genauigkeit der Bezeichnung des angemeldeten Gewerbes iSd § 339 Abs 2 GewO 1994 ist mit einem Untersagungsbescheid iSd § 340 Abs 7 GewO 1994 und nicht mit Zurückweisung der Gewerbeanmeldung vorzugehen (Hinweis E 2.10.1989, 89/04/0080).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001040158.X03

Im RIS seit

04.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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