RS Vwgh 2003/12/17 2002/13/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Aufhebungsbescheid im Sinne des § 299 BAO ist lediglich ein Bescheid kassatorischer Art. Er entfaltet nicht die Wirkungen eines Grundlagenbescheides (Hinweis B 4. Juli 1990, 89/15/0133). Eine Bindung an die im Aufhebungsbescheid vertretene Rechtsansicht der Oberbehörde bestand weder für den bis zum 31. Dezember 2002 zuständigen Berufungssenat noch besteht eine solche für den ab 1. Jänner 2003 zur Entscheidung über die Berufung zuständigen unabhängigen Finanzsenat.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002130049.X05

Im RIS seit

01.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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