RS Vwgh 2003/12/17 2001/04/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2003
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §339 Abs2;
GewO 1994 §340 Abs7;

Rechtssatz

Für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei, die die Gewerbeanmeldung erstattet hat, macht es keinen Unterschied, ob die Anmeldung zurückgewiesen wird oder ob festgestellt wird, es sei die entsprechende Anmeldungsvoraussetzung nicht erfüllt, sodass keine wirksame Gewerbeanmeldung vorliege (vgl. etwa das E vom 17.12.2002, 2002/04/0108).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001040158.X04

Im RIS seit

04.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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