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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E048 EGV Art48;Rechtssatz
Im vorliegenden Verfahren, in dem es ausschließlich um die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin im inländischen Gehaltssystem, mag dies aus dem Grunde des § 5 Abs. 2 PG 1965 auch Auswirkungen auf die Pensionsbemessung haben, und nicht um die Anrechnung von Versicherungszeiten in einem pensionsrechtlichen Verfahren geht, fänden die Vorschriften der Verordnung (EWG) des Rates vom 14. Juni 1971, Nr. 1408/71, zur Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der Verordnung (EG) des Rates vom 29. Juni 1998, Nr. 1606/98, die sich auf die Anrechnung von in anderen Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten beziehen, keine unmittelbare Anwendung.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120196.X02Im RIS seit
22.01.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008