RS Vwgh 2003/12/18 99/08/0111

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
18 Kundmachungswesen

Norm

B-VG Art130 Abs2;
KundmachungsreformG 2004 Art7 Abs1 Z7;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Durch Art. 7 Abs. 1 Z. 7 des (an sich nur der Rechtsbereinigung dienenden) Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2003, wurden "soweit sie noch in Geltung stehen" die Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 211/1946, rückwirkend mit 31. Dezember 1999 aufgehoben. Art. 130 Abs. 2 B-VG, auf Grund dessen dem VwGH in Ermessensangelegenheiten nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz zukommt, beruht (ausschließlich) auf dem aufgehobenen Bundesverfassungsgesetz. Es bleibt offen, ob Art. 130 Abs. 2 B-VG seither als nicht mehr dem Rechtsbestand angehörig anzusehen ist - was seit der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes zu einer Erweiterung des Prüfungsmaßstabes des VwGH in Ermessensfragen führen würde - oder ob der Wortlaut des Gesetzes angesichts von dessen Zweckbestimmung bloß als völlig verfehlt - weil überschießend - zu erachten und dementsprechend teleologisch zu reduzieren ist (so mittlerweile VfGH vom 12. Dezember 2003, A 2/01 ua).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999080111.X03

Im RIS seit

16.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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