RS Vwgh 2003/12/18 2003/08/0259

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;

Rechtssatz

Bei dem Vorbringen, die sehr kursorische Prüfung der Fragen im Verfahren vor dem VfGH, ob eine Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder ob von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage zu erwarten ist, drohe auf das (hier: nach der Abtretung) nachfolgende genauere Prüfungsverfahren vor dem VwGH "durchzuschlagen", handelt es sich um eine bloße Vermutung, mit der es dem Antragsteller nicht gelingt, im Sinne des § 31 Abs. 2 VwGG maßgebliche Umstände für das Vorliegen der in Abs. 1 Z. 5 dieser Regelung angeführten sonstigen wichtigen Gründe glaubhaft zu machen, die geeignet wären, in die volle Unbefangenheit des genannten Mitgliedes des VwGH, welches zuvor als Referent am Verfahren vor dem VfGH teilgenommen hatte, Zweifel zu setzen [Hinweis auf die in Mayer, B-VG (1994) zu § 31 VwGG II. zitierte hg. Jud].

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003080259.X04

Im RIS seit

11.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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