RS Vwgh 2003/12/18 2003/12/0028

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BB-SozPG 1997 §22a Abs1 Z3 idF 2001/I/155;
BB-SozPG 1997 §22a Abs4 idF 2001/I/155;
BB-SozPG 1997 §22a idF 2001/I/155;
BDG 1979 §15;
DRSG-AE 1997 §2 Abs4;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 22a BB-SozPG sieht kein Antragsrecht des Beamten auf "Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung" vor. Auf eine "Karenzierung vor Ruhestandsversetzung" lautende Anträge sind als Anregung zur Einleitung eines dahingehenden Verfahrens zu werten. In diesem Sinn war bereits diejenige Erklärung des Beschwerdeführers formuliert, in der er (ursprünglich) die Karenzierung nicht beantragte, sondern bekannt gab, er "sei grundsätzlich bereit, das Angebot anzunehmen". § 22a BB-SozPG ist einer Interpretation, wie sie für § 15 BDG 1979 und wohl auch für § 22a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z. 3 BB-SozPG gilt, dass eine schriftliche Erklärung bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes zum Eintritt des Ruhestandes führt, ohne dass es dazu eines konstitutiven Bescheides der Dienstbehörde bedürfte, nicht zugänglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 2000/12/0164, mit Ausführungen zu § 15 BDG 1979 und zu § 2 Abs. 4 des seit Art. XIV Z. 1 der 1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123 neu bezeichneten Bundesgesetzes über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte - DRSG-AE, BGBl. Nr. 138/1997).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003120028.X01

Im RIS seit

11.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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