RS Vwgh 2003/12/18 2000/12/0030

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §37;
AVG §52;
AVG §60;
PensionsO Wr 1995 §9;
PG 1965 §9 Abs1 idF 1985/426 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0150 E 25. September 2002 RS 7

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der dem § 9 Abs. 1 Wr PensionsO 1995 vergleichbaren Bestimmung des § 9 Abs. 1 PG 1965 (in der Fassung BGBl. Nr. 426/1985) ausgesprochen, dass die Dienstbehörde in Ansehung der Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Grund eines nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverständigengutachtens festzustellen hat, welche Erwerbstätigkeiten (Berufe) der Beamte auf Grund der ihm verbliebenen Leistungsfähigkeit noch ausüben kann. Dies setzt weiters eine berufskundliche Beurteilung voraus und muss in einer die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ermöglichenden Art und Weise begründet werden. Dabei ist von jenem Zustand auszugehen, der beim Beamten im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung bestanden hat (Hinweis E 16.12.1992, 91/12/0243).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120030.X02

Im RIS seit

09.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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