TE OGH 2025/6/25 9Ob71/25v

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Veröffentlicht am 25.06.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der gefährdeten Partei Dr. C*, vertreten durch Mag. Stefan Schwalm, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei Republik Österreich, pA *, wegen einstweiliger Verfügung, über den Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 8. Mai 2025, GZ 47 R 95/25f-9, womit dem Rekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 16. April 2025, GZ 35 C 481/25h-4, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Das Erstgericht wies mit seinem Beschluss ohne Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei den Antrag der gefährdeten Partei auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, ua des Inhalts, die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption anzuweisen, über die von der gefährdeten Partei erstattete Anzeige Ermittlungen zu führen, wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück.

[2]       Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach §§ 78, 402 Abs 2 EO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. [2] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei.

[3]            Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

[4]       Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung, mit der die ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners beschlossene Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bestätigt wurde, nach §§ 78 und 402 Abs 2 und 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (RS0012260). [4] Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung, mit der die ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners beschlossene Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bestätigt wurde, nach Paragraphen 78 und 402 Absatz 2 und 4 EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig (RS0012260).

[5]            Dieser Rechtsmittelausschluss gilt nach herrschender Rechtsprechung auch dann, wenn – wie hier – der Sicherungsantrag ohne Anhörung des Gegners zurückgewiesen wurde (RS0117002; 7 Ob 3/22z mwN).

Textnummer

E145005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0090OB00071.25V.0625.000

Im RIS seit

22.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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