RS Vwgh 2003/12/18 2003/16/0153

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198 Abs2;
LAO Wr 1962 §146 Abs2;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2000/16/0649 B 26. April 2001 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62001CJ0147 2. Oktober 2003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/16/0355 E 4. Dezember 2003 RS 2(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Ob ein Abgabenpflichtiger durch den Grad der Aufschlüsselung eines Abgabenbescheides in seinen Rechten verletzt sein kann, hängt davon ab, inwieweit der Abgabenpflichtige im Stande ist, die Richtigkeit des Abgabenbescheides zu prüfen und allenfalls im erforderlichen Umfang zu bekämpfen. Nur wenn eine abstrakte Rechtsverletzungsmöglichkeit bejaht werden kann, ist in einem weiteren Schritt zu untersuchen, inwieweit der Abgabenbescheid konkreten Bestimmungen des formellen und materiellen Rechts widerspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003160153.X02

Im RIS seit

02.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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