RS Vwgh 2003/12/18 2003/08/0259

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144;
VerfGG 1953 §87;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß Art. 131 B-VG ist Gegenstand der Prüfung vor dem VwGH die Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes; der VwGH hat also im Rahmen des Beschwerdepunktes den Bescheid in jeder Hinsicht auf seine Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Demgegenüber erkennt der VfGH darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt ist (Art. 144 Abs. 1 B-VG).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003080259.X03

Im RIS seit

11.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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