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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E048 EGV Art48;Rechtssatz
Es ist gemeinschaftsrechtlich nicht geboten, im Wege einer Neugestaltung einer fiktiven Laufbahn eine Optimalvariante für einen Beamten zu errechnen und dabei zu Grunde zu legen, dass dieser - ausgehend von einer längeren für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit - zum jeweils frühesten Zeitpunkt in die Dienstklasse VII bzw. VIII ernannt worden wäre. Die von der Beschwerdeführerin genannten Vorschriften des Artikels 48 (jetzt: Artikel 39 EG) des EG-Vertrages und der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft bewirken keine zeitliche Verschiebung des Wirksamkeitsbeginns bereits durchgeführter Personalmaßnahmen, wie z.B. einer Beförderung. Unmittelbare Wirkungen des Gemeinschaftsrechtes, die dazu führen, dass diese Ernennungsakte des Dienstgebers als zu anderen Zeitpunkten gesetzt anzusehen wären, sind nicht erkennbar.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120196.X04Im RIS seit
22.01.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008