RS Vwgh 2003/12/18 2002/08/0107

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §448 Abs2;
ASVG §448 Abs5;

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 448 Abs. 5 ASVG kann die oberste Aufsichtsbehörde in der - zulässigerweise auch in unmittelbarer Bundesverwaltung (vgl. Art. 102 Abs. 2 B-VG) zu führenden - Angelegenheit des Sozialversicherungswesens Aufgaben der Aufsichtsbehörde jederzeit an sich ziehen. (Hier: Zuständigkeit der obersten Aufsichtsbehörde auf Ersuchen des zur Aufsicht über eine Gebietskrankenkasse an sich zuständigen Landeshauptmannes.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002080107.X01

Im RIS seit

29.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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