RS Vwgh 2003/12/18 2002/12/0263

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs3 impl;
BDG 1979 §10 Abs4 impl;
DO Wr 1994 §72 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0067 E 30. Mai 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Berechtigung der Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses kommt es nicht darauf an, ob der Beamte im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung (wieder) in der Lage ist, die ihm zugedachten dienstlichen Aufgaben zu erfüllen, entscheidend ist vielmehr, ob während des provisorischen Dienstverhältnisses (körperliche oder geistige) Mängel aufgetreten sind, die den Betreffenden für das definitive Dienstverhältnis als nicht geeignet erscheinen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120263.X02

Im RIS seit

22.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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