RS Vwgh 2003/12/18 2002/12/0263

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs3 impl;
BDG 1979 §10 Abs4 impl;
DO Wr 1994 §16 Abs1;
DO Wr 1994 §72 Abs1;

Rechtssatz

Auch eine sehr gute Dienstleistung des Beschwerdeführers vermag an der fehlenden Eignung des Beschwerdeführers für das definitive Dienstverhältnis nichts zu ändern, weil es darauf nicht entscheidend ankommt. Die dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Verfehlungen können nicht gegen eine sehr gute oder sogar ausgezeichnete Dienstleistung quasi aufgerechnet werden. Entscheidend ist allein, dass der Beschwerdeführer mehrmals und auf verschiedene Art seine Dienstpflichten erheblich verletzt hat, sodass unabhängig von der Qualität der von ihm geleisteten Arbeit insgesamt der Schluss auf seine fehlende Eignung gerechtfertigt erscheint. Die Rüge in der Beschwerde, die belangte Behörde habe zu Unrecht eine (nur) "sehr gute" Dienstleistung festgestellt, erweist sich deshalb als unbeachtlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120263.X03

Im RIS seit

22.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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