RS Vfgh 2007/3/2 V66/06

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Veröffentlicht am 02.03.2007
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83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
TrassenV, BGBl II 370/2005, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße, Abschnitt Umfahrung Süßenbrunn, im Bereich der Gemeinden Wien und Aderklaa
UVP-G 2000 §19 Abs4, §19 Abs5, §24 Abs11

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags einer Bürgerinitiative auf Aufhebung einer Trassenverordnung betreffend eine Schnellstraße am Wiener Stadtrand mangels Einbringung durch eine zur Vertretung der Bürgerinitiative berufene Person

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags einer Bürgerinitiative auf Aufhebung der TrassenV, BGBl II 370/2005, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße, Abschnitt Umfahrung Süßenbrunn, im Bereich der Gemeinden Wien und Aderklaa.

Vertretungsbefugnis für eine Bürgerinitiative iSd §19 Abs5 UVP-G nur für die in der Unterschriftenliste ausdrücklich als "Vertreter" bezeichnete oder in dieser Liste jedenfalls zweifelsfrei mit der Aufgabe der Vertretung der Bürgerinitiative nach außen betraute Person; Mehrzahl von Vertretern nicht zulässig; bei fehlender Willenserklärung Annahme der Vertretungsbefungnis des/der an erster Stelle auf der Liste Gefertigten.

Bezeichnung der namens der Initiative einschreitenden J M als eine von neun "Ansprechpersonen"; Nennung einer anderen Person als "Kontaktperson" im Kopf der beiden Stellungnahmen. J M kann auf Grund der geschilderten Benennung die gesetzlich vorgesehene Funktion der Vertreterin der Bürgerinitiative "Rettet-die-Lobau - Natur statt Beton" nicht in Anspruch nehmen: Weder wird sie ausdrücklich als Vertreterin bezeichnet noch ist sie als "Ansprechpartnerin" neben anderen acht Ansprechpartnern - was auch immer mit dieser Bezeichnung gemeint ist - über die Binnenkontakte zu den Mitgliedern der Bürgerinitiative hinaus mit der Vertretungsbefugnis für die Bürgerinitiative nach außen betraut, noch ist sie schließlich an erster Stelle "in der Unterschriftenliste" (sofern die angeführten Stellungnahmen überhaupt als Teil einer Unterschriftenliste gewertet werden können) angeführt.

In den Unterschriftenblättern wird J M als Adressatin für die Zusendung und Sammlung von Unterschriften für die Unterstützung der Stellungnahme gemäß §9 Abs4 UVP-G 2000 genannt. Diese Benennung genügt nicht, um die Eigenschaft eines Vertreters der Bürgerinitiative nach außen zu erwerben.

Die - schlichte - Mitteilung des Ergebnisses der vom Bundesminister veranlassten Überprüfung der überreichten Unterschriftenlisten an die Bürgerinitiativen und die mitwirkenden Behörden kann für sich keine normative Wirkung in Anspruch nehmen (vgl B v 14.12.06, V14/06).

Die in diesem Schreiben erfolgte Bezeichnung von J M als Vertreterin der Bürgerinitiative allein vermag ihre Vertretungsbefugnis nicht zu bewirken.

Entscheidungstexte

  • V 66/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.03.2007 V 66/06

Schlagworte

Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung, Umweltschutz, Trassierungsverordnung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:V66.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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