RS Vwgh 2003/12/18 2000/08/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2003
beobachten
merken

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §113 Abs2;
GSVG 1978 §25 Abs2;
GSVG 1978 §25 Abs6;
GSVG 1978 §25 Abs7 idF 1998/I/139;
GSVG 1978 §25a;
GSVG 1978 §26 Abs1;

Rechtssatz

Wurde eine Nachbemessung zum Stichtag noch nicht durchgeführt, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die gemäß § 25a GSVG ermittelte vorläufige Beitragsgrundlage als (endgültige) Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 heranzuziehen. Einer Nachbemessung stünde auch der allfällige Umstand nicht entgegen, dass im fraglichen Zeitraum keine Einkünfte erzielt worden sind; die Bemessungsgrundlage wäre in einem solchen Fall entsprechend zu verringern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000080189.X01

Im RIS seit

17.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten