RS Vwgh 2003/12/18 2003/12/0135

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hätte ihre Erledigung vom 10. April 2003 gemäß § 9 ZustellG zu Handen des Beschwerdevertreters zuzustellen gehabt. Da § 7 ZustellG auf die Heilung einer Verletzung des § 9 Abs. 1 erster Satz ZustellG nicht anwendbar ist, bewirkte die Zustellung einer Ausfertigung dieser Erledigung an den Beschwerdeführer persönlich durch Hinterlegung am 17. April 2003 keine Erlassung des Berufungsbescheides. Ebenso wenig erfolgte durch die postamtliche Behebung dieser Sendung durch den Beschwerdeführer persönlich eine solche Bescheiderlassung. Wird nämlich gegen die Bestimmung des § 9 Abs. 1 erster Satz ZustellG verstoßen, so gilt die Zustellung erst dann als bewirkt, wenn die Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 9 Abs. 1 ZustellG vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003120135.X02

Im RIS seit

31.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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