RS Vwgh 2003/12/18 2002/12/0269

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §57 Abs3 idF 1977/662;
GehG 1956 §8 Abs1 idF 1969/198;
GehG 1956 §8;

Rechtssatz

Die Erhöhung der Dienstzulage nach § 57 Abs. 3 GehG 1956 stellt keine "Vorrückung" im Sinn des § 8 GehG 1956 dar, weil diese Erhöhung nicht wie § 8 Abs. 1 GehG 1956 auf die seit dem Vorrückungsstichtag zurückgelegte Dienstzeit des Beamten (Lehrers) abstellt, sondern - wie die EB zur 20. Gehaltsgesetz-Novelle (RV 57 BlgNR XII. GP 20) verdeutlichen - auf die "Dauer der Ausübung der Leiterfunktion".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120269.X03

Im RIS seit

30.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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