RS Vwgh 2003/12/18 99/12/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §59 Abs1;
StudFG 1992 §41 Abs1;
StudFG 1992 §49 Abs4 idF 1997/I/098;
StudFG 1992 §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/12/0074 E 6. September 1995 VwSlg 14312 A/1995 RS 4 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Das Vorliegen eines Ruhenstatbestandes (selbst wenn dieser im Zeitpunkt der Antragstellung des Studierenden auf Gewährung der Studienbeihilfe gegeben ist) führt nicht zur Vernichtung des Anspruches; denn der Eintritt des Ruhens des Anspruches schließt lediglich bestimmte aus dem Anspruch abgeleitete Folgen vorübergehend, dh für die Dauer des Vorliegens des Ruhenstatbestandes, aus. Fällt daher während der Dauer des Anspruches auf Studienbeihilfe der Ruhenstatbestand wieder weg, treten die aufgeschobenen Folgen wieder in Kraft, dh es wird der Anspruch wieder voll wirksam, ohne daß es dafür einer neuerlichen Entscheidung der Studienbeihilfenbehörde über die Gewährung der Studienbeihilfe bedürfte. Dies bedeutet aber auch, daß die Entscheidung über die Gewährung der Studienbeihilfe in jedem Fall, und zwar unabhängig vom Vorliegen eines Ruhenstatbestandes normative Wirkungen entfaltet und damit selbst bei Vorliegen des Ruhenstatbestandes vom Beginn des Anspruches an keine rechtliche Untrennbarkeit zwischen der Gewährung der Studienbeihilfe (Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen) und dem Ruhenstatbestand besteht, sodaß es auch nicht rechtlich geboten ist, uno actu über beide (verschiedenen) Angelegenheiten abzusprechen.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999120159.X02

Im RIS seit

28.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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