RS Vwgh 2003/12/18 2002/08/0107

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §448 Abs4;
ASVG §448;
ASVG §449 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/08/0134 E 18. Dezember 2003 RS 7

Stammrechtssatz

Den Organen der Selbstverwaltung kommt bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahmen und Vorhaben nach dem Sinn des Gesetzes eine Einschätzungsprärogative zu, der die Aufsichtsbehörde - abgesehen von der ihr in erster Linie obliegenden Rechtmäßigkeitsaufsicht - nur dann mit Erfolg entgegenzutreten vermag, wenn sie eine grobe Verfehlung der von der Selbstverwaltung nach dem Gesetz grundsätzlich eigenverantwortlich zu berücksichtigenden Zielvorgaben darzulegen vermag. Eine solche Beurteilung von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entzieht sich ihrerseits insoweit einer nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH, als es dem VwGH nicht zukommt, eigene Zweckmäßigkeitsüberlegungen an Stelle jener der Aufsichtsbehörde zu setzen. Dem VwGh obliegt jedoch die nachprüfende Kontrolle eines Zweckmäßigkeitsurteiles - ähnlich der Ermessenskontrolle - dahin, ob die Behörde ein gesetzmäßiges Verfahren durchgeführt, sowie ferner ob sie alle nach der Lage des Falles maßgeblichen Umstände in ihre Überlegungen einbezogen, diese denkmöglich gewichtet und den ihr dabei zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002080107.X05

Im RIS seit

29.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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