RS Vwgh 2003/12/18 99/12/0159

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §56;
StudFG 1992 §49 Abs4 idF 1997/I/098;

Rechtssatz

Das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt ex lege bei Vorliegen der im Gesetz abschließend geregelten Tatbestände (hier: § 49 Abs. 4 StudFG 1992) ein. Die Erlassung eines (Feststellungs)Bescheides betreffend das Ruhen ist weder in jedem Fall vom Gesetz geboten noch für den Eintritt der Rechtsfolgen, die mit dem Ruhen verbunden sind (keine Pflicht der Behörde zur Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfenbeträge für die Dauer des Vorliegens des Ruhens; Pflicht des Studierenden zur Zurückzahlung jener Beträge, die während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden) notwendig.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999120159.X01

Im RIS seit

28.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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